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Sie können sich § 41 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. 3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. 3Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. 4Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. 5Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. 2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. 2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
f | 1 | (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. | f | 1 | (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. |
2 | (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der | 2 | (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der | ||
3 | Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. | 3 | Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. | ||
4 | (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von | 4 | (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von | ||
5 | dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats | 5 | dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats | ||
6 | erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, | 6 | erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, | ||
7 | von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des | 7 | von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des | ||
8 | Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt | 8 | Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt | ||
9 | der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, | 9 | der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, | ||
10 | in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die | 10 | in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die | ||
11 | Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der | 11 | Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der | ||
12 | für Urteile erforderlichen Besetzung. | 12 | für Urteile erforderlichen Besetzung. | ||
13 | (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem | 13 | (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem | ||
14 | Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur | 14 | Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur | ||
15 | Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung | 15 | Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung | ||
16 | erforderlich ist. | 16 | erforderlich ist. | ||
17 | (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter | 17 | (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter | ||
18 | der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei | 18 | der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei | ||
19 | ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der | 19 | ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der | ||
20 | Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem | 20 | Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem | ||
t | 21 | sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten | t | 21 | sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit |
22 | Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten | 22 | Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem | ||
23 | Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für | 23 | Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen im Sinne des | ||
24 | Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung | 24 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des | ||
25 | abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher | 25 | Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, | ||
26 | Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, | 26 | gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis | ||
27 | Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für | 27 | der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und | ||
28 | Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung | 28 | Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 | ||
29 | abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche | 29 | Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem | ||
30 | Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen | 30 | Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der | ||
31 | Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, | 31 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind | ||
32 | wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei | 32 | Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; | ||
33 | einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er | 33 | er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein | ||
34 | angehört, an seine Stelle. | 34 | Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. | ||
35 | (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein | 35 | (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein | ||
36 | Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, | 36 | Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, | ||
37 | bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt | 37 | bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt | ||
38 | die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | 38 | die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||
39 | (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne | 39 | (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne | ||
40 | mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der | 40 | mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der | ||
41 | vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. | 41 | vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. |
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