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Sie können sich § 31 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
f | 1 | (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der | f | 1 | (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der |
2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | 2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | ||
3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | 3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | ||
4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | ||
5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | 5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
t | 6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | t | 6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen |
7 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für | 7 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für | ||
8 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der | 8 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der | ||
9 | Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen | 9 | Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen | ||
10 | Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet | 10 | Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet | ||
11 | werden. | 11 | werden. | ||
12 | (2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren | 12 | (2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren | ||
13 | nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden. | 13 | nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden. | ||
14 | (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf | 14 | (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf | ||
15 | das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | 15 | das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
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