Lade...
Lade...
Sie können sich § 14 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. 2Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. 3Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. 2Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den | f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den |
2 | Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für | 2 | Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für | ||
3 | Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des | 3 | Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des | ||
4 | Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem | 4 | Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem | ||
5 | Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. | 5 | Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. | ||
6 | Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | 6 | Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | ||
7 | berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten | 7 | berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten | ||
8 | Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem | 8 | Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem | ||
9 | Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 | 9 | Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 | ||
10 | Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen | 10 | Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen | ||
11 | die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf. | 11 | die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf. | ||
12 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | 12 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | ||
13 | für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von | 13 | für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von | ||
14 | den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den | 14 | den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den | ||
15 | Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. | 15 | Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. | ||
n | 16 | (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts | n | 16 | (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts |
17 | und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem | 17 | und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem | ||
t | 18 | sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen | t | 18 | Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit |
19 | vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des | 19 | Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die | ||
20 | Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen | 20 | Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der | ||
21 | worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder | 21 | Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe | ||
22 | des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die | 22 | des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. Die | ||
23 | Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und | 23 | Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch | ||
24 | die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen | 24 | Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden | ||
25 | Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche | 25 | aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren | ||
26 | Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach | 26 | satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die | ||
27 | dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich | 27 | Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen | ||
28 | Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen | ||||
28 | umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen | 29 | und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit | ||
29 | Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige | 30 | sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser | ||
30 | Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind | 31 | Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die | ||
31 | auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit | 32 | Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- | ||
32 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. | 33 | oder berufspolitischer Zwecksetzung. | ||
33 | (4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | 34 | (4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | ||
34 | für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach | 35 | für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach | ||
35 | Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | 36 | Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
36 | Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den | 37 | Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den | ||
37 | kreisfreien Städten aufgestellt. | 38 | kreisfreien Städten aufgestellt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.