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Sie können sich § 13 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. 2Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 2Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. 2Erneute Berufung ist zulässig. 3Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.
(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen.
f | 1 | (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen | f | 1 | (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen |
2 | Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind | 2 | Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind | ||
3 | in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten | 3 | in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten | ||
4 | aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine | 4 | aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine | ||
5 | Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. | 5 | Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. | ||
6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine | 6 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine | ||
7 | einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch | 7 | einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch | ||
8 | Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | 8 | Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | ||
9 | Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der | 9 | Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der | ||
10 | ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem | 10 | ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem | ||
11 | Ende der laufenden Amtsperiode. | 11 | Ende der laufenden Amtsperiode. | ||
12 | (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, | 12 | (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, | ||
13 | bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei | 13 | bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei | ||
14 | vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere | 14 | vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere | ||
15 | ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen. | 15 | ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen. | ||
16 | (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für | 16 | (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für | ||
17 | Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der | 17 | Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der | ||
18 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der | 18 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der | ||
19 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | 19 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
n | 20 | Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechts und des | n | 20 | Asylbewerberleistungsgesetzes, des Sozialen Entschädigungsrechts und des |
21 | Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die | 21 | Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die | ||
22 | Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der | 22 | Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der | ||
23 | Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je | 23 | Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je | ||
24 | besonders festzusetzen. | 24 | besonders festzusetzen. | ||
25 | (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für | 25 | (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für | ||
26 | Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu | 26 | Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu | ||
27 | der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen | 27 | der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen | ||
28 | Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen. | 28 | Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen. | ||
29 | (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des | 29 | (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des | ||
n | 30 | sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in | n | 30 | Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in |
31 | angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten | 31 | angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten | ||
t | 32 | vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten | t | 32 | vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der |
33 | Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen. | 33 | Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und | ||
34 | der Versicherten zu berufen. |
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