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(1) 1Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) 1In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) 1In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 3Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
f | 1 | (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem | f | 1 | (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem |
2 | Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei | 2 | Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei | ||
3 | Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden | 3 | Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden | ||
4 | wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. | 4 | wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. | ||
5 | (2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der | 5 | (2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der | ||
6 | Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund | 6 | Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund | ||
7 | des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein | 7 | des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein | ||
8 | ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind | 8 | ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind | ||
9 | für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene | 9 | für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene | ||
10 | Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem | 10 | Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem | ||
11 | jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein. | 11 | jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein. | ||
12 | (3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je | 12 | (3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je | ||
13 | ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der | 13 | ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der | ||
14 | Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In | 14 | Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In | ||
15 | Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten | 15 | Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten | ||
16 | wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und | 16 | wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und | ||
17 | Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur | 17 | Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur | ||
18 | vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei | 18 | vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei | ||
19 | diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte | 19 | diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte | ||
20 | und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder | 20 | und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder | ||
21 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind. | 21 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind. | ||
n | 22 | (4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und | n | 22 | (4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und |
23 | des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis | 23 | des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis | ||
t | 24 | der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe | t | 24 | der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von |
25 | behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der | 25 | Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten | ||
26 | Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches | 26 | nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im | ||
27 | Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von | 27 | Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei | ||
28 | sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch | ||||
28 | Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden. | 29 | Sozialgesetzbuch in angemessener Zahl beteiligt werden. | ||
29 | (5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | 30 | (5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | ||
30 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | 31 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
31 | Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den | 32 | Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den | ||
32 | Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit. | 33 | Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit. |
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