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Sie können sich § 11 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
(2) 1Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 2Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
f | 1 | (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit | f | 1 | (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit |
2 | einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf | 2 | einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf | ||
3 | Lebenszeit ernannt. | 3 | Lebenszeit ernannt. | ||
4 | (2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu | 4 | (2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu | ||
5 | errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der | 5 | errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der | ||
t | 6 | Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem | t | 6 | Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch |
7 | sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten | 7 | Sozialgesetzbuch und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht | ||
8 | der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der | ||||
8 | Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. | 9 | Sozialgerichtsbarkeit angehören. | ||
9 | (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft | 10 | (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft | ||
10 | Auftrags verwendet werden. | 11 | Auftrags verwendet werden. | ||
11 | (4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf | 12 | (4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf | ||
12 | Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer | 13 | Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer | ||
13 | staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von | 14 | staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von | ||
14 | mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu | 15 | mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu | ||
15 | Richtern im Nebenamt ernannt werden. | 16 | Richtern im Nebenamt ernannt werden. |
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