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Sie können sich § 10 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.
(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
(3) 1Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. 2Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
f | 1 | (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der | f | 1 | (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der |
2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | 2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | ||
3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | 3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | ||
4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der | ||
5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | 5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | 6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | ||
t | 7 | Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) | t | 7 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für |
8 | und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der | 8 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der | ||
9 | Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau | 9 | Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden. | ||
10 | können eigene Kammern gebildet werden. | ||||
11 | (2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und | 10 | (2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und | ||
12 | Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) | 11 | Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) | ||
13 | einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. | 12 | einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. | ||
14 | Zu diesen Streitigkeiten gehören auch | 13 | Zu diesen Streitigkeiten gehören auch | ||
15 | 1. | 14 | 1. | ||
16 | Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | 15 | Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | ||
17 | Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen | 16 | Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen | ||
18 | Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, | 17 | Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, | ||
19 | 2. | 18 | 2. | ||
20 | Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen | 19 | Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen | ||
21 | Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen | 20 | Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen | ||
22 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und | 21 | der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und | ||
23 | 3. | 22 | 3. | ||
24 | Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 23 | Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
25 | und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden | 24 | und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden | ||
26 | Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen | 25 | Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen | ||
27 | Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c | 26 | Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c | ||
28 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des | 27 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des | ||
29 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a | 28 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a | ||
30 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der | 29 | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der | ||
31 | Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht. | 30 | Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht. | ||
32 | (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte | 31 | (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte | ||
33 | erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks | 32 | erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks | ||
34 | einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | 33 | einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
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