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Sie können sich § 202 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. 3In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
f | 1 | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind | f | 1 | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind |
2 | das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 | 2 | das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 | ||
3 | Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen | 3 | Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen | ||
n | 4 | Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der | n | 4 | Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die |
5 | Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten | 5 | Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit | ||
6 | Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend | 6 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts | ||
7 | das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das | ||||
8 | Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das | ||||
9 | Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des | ||||
10 | Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § | ||||
11 | 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des | ||||
12 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend | ||||
7 | anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, | 13 | anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, | ||
8 | an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle | 14 | an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle | ||
t | 9 | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten | t | 15 | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. |
10 | über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von | ||||
11 | Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind | ||||
12 | die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe | ||||
13 | entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das | ||||
14 | Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das | ||||
15 | Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das | ||||
16 | Sozialgerichtsgesetz tritt. |
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