f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind | f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind |
| das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 | | das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 |
| Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen | | Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen |
n | Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der | n | Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die |
| Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten | | Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit |
| Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend | | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts |
| | | das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das |
| | | Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das |
| | | Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des |
| | | Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § |
| | | 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des |
| | | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend |
| anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, | | anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, |
| an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle | | an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle |
t | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten | t | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. |
| über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von | | |
| Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind | | |
| die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe | | |
| entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das | | |
| Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das | | |
| Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das | | |
| Sozialgerichtsgesetz tritt. | | |