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Sie können sich § 22 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | ||||
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t | 1 | Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | t | 1 | Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht |
Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht | ||||
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f | 1 | (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 | f | 1 | (1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 |
2 | ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der | 2 | ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der | ||
3 | Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des | 3 | Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des | ||
4 | Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den | 4 | Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den | ||
5 | Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | 5 | Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen | ||
6 | zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet | 6 | zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet | ||
7 | sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des | 7 | sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des | ||
8 | Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder | 8 | Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder | ||
9 | einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer | 9 | einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer | ||
10 | eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die | 10 | eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die | ||
11 | Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand | 11 | Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand | ||
12 | der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten | 12 | der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten | ||
13 | anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu | 13 | anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu | ||
14 | benachrichtigen. | 14 | benachrichtigen. | ||
15 | (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen | 15 | (2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen | ||
16 | oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer | 16 | oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer | ||
17 | wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz | 17 | wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz | ||
18 | 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. | 18 | 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. | ||
19 | (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des | 19 | (3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des | ||
20 | Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. | 20 | Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. | ||
21 | (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem | 21 | (4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem | ||
22 | Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des | 22 | Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des | ||
t | 23 | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat | t | 23 | öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. |
24 | oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes | ||||
25 | erfüllt. |
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