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Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige |
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz |
2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der | 2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der | ||
3 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des | 3 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des | ||
4 | Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines | 4 | Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines | ||
5 | Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom | 5 | Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom | ||
6 | Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch | 6 | Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | 8 | die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | 10 | die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | ||
11 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | 11 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | ||
12 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | 12 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | ||
13 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der | 13 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der | ||
14 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich | 14 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich | ||
15 | des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | 15 | des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||
16 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | 16 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | ||
17 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | 17 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | ||
18 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | 18 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | ||
19 | oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung | 19 | oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung | ||
20 | übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz | 20 | übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz | ||
21 | entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, | 21 | entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, | ||
22 | wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der | 22 | wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der | ||
23 | Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine | 23 | Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine | ||
24 | Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften | 24 | Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften | ||
25 | Buches werden. | 25 | Buches werden. | ||
26 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | 26 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | ||
27 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | 27 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | ||
28 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | 28 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | ||
29 | Ansprüchen nach Absatz 1. | 29 | Ansprüchen nach Absatz 1. | ||
30 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der | 30 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der | ||
31 | Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen | 31 | Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen | ||
32 | Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem | 32 | Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem | ||
33 | Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der | 33 | Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der | ||
34 | Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz | 34 | Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz | ||
35 | nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner | 35 | nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner | ||
36 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | 36 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||
t | 37 | (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen | t | 37 | (6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht |
38 | durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem | 38 | vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des | ||
39 | Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, | 39 | Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in | ||
40 | ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend | 40 | häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein | ||
41 | gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem | 41 | Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn | ||
42 | Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder | 42 | der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt | ||
43 | eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. | 43 | des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft | ||
44 | begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den | ||||
45 | Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung | ||||
46 | stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem | ||||
47 | Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 | ||||
48 | des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des | ||||
49 | Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und | ||||
50 | Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des | ||||
51 | Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er | ||||
52 | den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. | ||||
44 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum | 53 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum | ||
45 | Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender | 54 | Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender | ||
46 | Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | 55 | Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | ||
47 | oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem | 56 | oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem | ||
48 | Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe | 57 | Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe | ||
49 | die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem | 58 | die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem | ||
50 | Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, | 59 | Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, | ||
51 | haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen | 60 | haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen | ||
52 | Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | 61 | Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | ||
53 | Gesamtschuldner. | 62 | Gesamtschuldner. | ||
54 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | 63 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | ||
55 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | 64 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | ||
56 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | 65 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | ||
57 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | 66 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | ||
58 | Buches zu ersetzen. | 67 | Buches zu ersetzen. | ||
59 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | 68 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | ||
60 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | 69 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | ||
61 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | 70 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | ||
62 | dieser Vorschrift. | 71 | dieser Vorschrift. |
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