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Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes |
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | ||||
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f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für | f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für |
2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein | 2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein | ||
3 | Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen | 3 | Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen | ||
4 | werden. | 4 | werden. | ||
5 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post | 5 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post | ||
6 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt | 6 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt | ||
7 | gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch | 7 | gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch | ||
8 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. | 8 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. | ||
9 | Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren | 9 | Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren | ||
10 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | 10 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | ||
11 | Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | 11 | Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | ||
12 | (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische | 12 | (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische | ||
n | 13 | Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten | n | 13 | Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf |
14 | oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen | 14 | über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung | ||
15 | werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | 15 | kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde | ||
16 | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | 16 | hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der | ||
17 | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am | 17 | berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr | ||
18 | Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht | 18 | gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt | ||
19 | innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die | 19 | gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über | ||
20 | Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die | 20 | die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als | ||
21 | Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum | 21 | bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der | ||
22 | Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | ||||
23 | (2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die Verfahren der Krankenkassen, | ||||
24 | der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für | ||||
25 | Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des Beteiligten können | ||||
26 | elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem | ||||
27 | Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. | ||||
28 | Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen | ||||
29 | werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | ||||
30 | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | ||||
31 | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf | ||||
32 | bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der | ||||
33 | elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes | ||||
34 | an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die | ||||
35 | Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den | 22 | Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der | ||
36 | von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung | 23 | abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht | ||
37 | nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an | 24 | nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die | ||
38 | dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das | 25 | abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche | ||
39 | Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die | 26 | gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die | ||
40 | Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu | 27 | Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu | ||
41 | haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der | 28 | haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der | ||
42 | Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | 29 | Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | ||
t | t | 30 | (2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und | ||
31 | Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von | ||||
32 | elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes. | ||||
43 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | 33 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | ||
44 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | 34 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | ||
45 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | 35 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | ||
46 | Beteiligten untunlich ist. | 36 | Beteiligten untunlich ist. | ||
47 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen | 37 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen | ||
48 | Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der | 38 | Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der | ||
49 | jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für | 39 | jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für | ||
50 | amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In | 40 | amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In | ||
51 | der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung | 41 | der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung | ||
52 | eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der | 42 | eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der | ||
53 | Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein | 43 | Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein | ||
54 | hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung | 44 | hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung | ||
55 | folgende Tag bestimmt werden. | 45 | folgende Tag bestimmt werden. | ||
56 | (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels | 46 | (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels | ||
57 | Zustellung bleiben unberührt. | 47 | Zustellung bleiben unberührt. |
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