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Übergangsregelung | Übergangsregelung | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 | f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 |
2 | anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni | 2 | anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni | ||
3 | 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni | 3 | 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni | ||
4 | 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab | 4 | 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab | ||
5 | 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, | 5 | 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, | ||
6 | wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber | 6 | wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber | ||
7 | noch nicht abschließend entschieden ist. | 7 | noch nicht abschließend entschieden ist. | ||
8 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | 8 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | ||
9 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni | 9 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni | ||
10 | 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. | 10 | 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. | ||
11 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | 11 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | ||
12 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | 12 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | ||
13 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | 13 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | ||
n | 14 | (4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen von Sozialdaten, die am 23. Mai | n | 14 | (4) (weggefallen) |
15 | 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit | ||||
16 | den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. | ||||
17 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 15 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
18 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | 16 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | ||
19 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | 17 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | ||
20 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | 18 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | ||
21 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | 19 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | ||
22 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | 20 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | ||
t | t | 21 | (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder | ||
22 | den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach | ||||
23 | dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden | ||||
24 | Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden. |
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