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Mitteilungen der Meldebehörden | Mitteilungen der Meldebehörden | ||||
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t | 1 | Mitteilungen der Meldebehörden | t | 1 | Mitteilungen der Meldebehörden |
Mitteilungen der Meldebehörden | Mitteilungen der Meldebehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller | f | 1 | (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller |
n | 2 | Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) | n | 2 | Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des |
3 | Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten | ||||
4 | Buches und bei einer Eheschließung eines Einwohners das Datum dieser | ||||
5 | Eheschließung unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten | ||||
3 | unverzüglich an die Deutsche Post AG. | 6 | Buches unverzüglich an die Deutsche Post AG. | ||
4 | (2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die | 7 | (2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung an die | ||
5 | Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG | 8 | Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, | 10 | nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, | ||
8 | der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit | 11 | der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit | ||
9 | laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder | 12 | laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder | ||
10 | deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender | 13 | deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender | ||
11 | Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu | 14 | Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu | ||
12 | berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus | 15 | berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus | ||
13 | 2. | 16 | 2. | ||
14 | nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der | 17 | nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der | ||
15 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 | 18 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 | ||
16 | Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer | 19 | Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer | ||
n | 17 | Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen. | n | 20 | Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen; dies gilt auch für |
21 | die Übermittlung der Mitteilungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, | ||||
22 | soweit diese nach Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten | ||||
23 | befugt sind. | ||||
18 | (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt | 24 | (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt | ||
19 | 1. | 25 | 1. | ||
20 | in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags | 26 | in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags | ||
21 | der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, | 27 | der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, | ||
22 | 2. | 28 | 2. | ||
23 | im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | 29 | im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen | ||
t | 24 | Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 | t | 30 | Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern, den berufsständischen |
25 | genannten Stellen. | 31 | Versorgungseinrichtungen oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen. |
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