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Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | ||||
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t | 1 | Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | t | 1 | Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen |
Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen | f | 1 | (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen |
2 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des | 2 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des | ||
3 | Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit | 3 | Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten | 5 | dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten | ||
6 | Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung | 6 | Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung | ||
7 | einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese | 7 | einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese | ||
8 | Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen | 8 | Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen | ||
9 | entsprechen, | 9 | entsprechen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70 | 11 | die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70 | ||
12 | oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem | 12 | oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem | ||
13 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen | 13 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen | ||
14 | Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen, | 14 | Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten | 16 | die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten | ||
17 | Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten | 17 | Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten | ||
18 | entsprechen oder | 18 | entsprechen oder | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Übermittlung | 20 | die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Übermittlung | ||
21 | nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig. | 21 | nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig. | ||
22 | Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 | 22 | Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 | ||
23 | des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in | 23 | des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in | ||
24 | Widerspruch stünde. | 24 | Widerspruch stünde. | ||
25 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen | 25 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen | ||
26 | in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren | 26 | in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren | ||
27 | angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 | 27 | angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 | ||
28 | der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde. | 28 | der Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wurde. | ||
n | 29 | (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist abweichend von Artikel 46 | n | 29 | (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung von |
30 | Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von | ||||
31 | Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an | 30 | Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an | ||
t | 32 | internationale Organisationen über die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der | t | 31 | internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a |
33 | Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig, wenn | 32 | und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
33 | unzulässig. Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen | ||||
34 | Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der | ||||
35 | Verordnung (EU) 2016/679 liegt nur vor, wenn | ||||
34 | 1. | 36 | 1. | ||
35 | die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem | 37 | die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem | ||
36 | Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder | 38 | Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder | ||
37 | 2. | 39 | 2. | ||
38 | soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 | 40 | soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 | ||
39 | vorliegen | 41 | vorliegen | ||
40 | und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem | 42 | und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem | ||
41 | Ausschluss der Übermittlung hat. | 43 | Ausschluss der Übermittlung hat. | ||
42 | (4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck | 44 | (4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck | ||
43 | hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden. | 45 | hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden. |
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