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Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und | t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und |
2 | Mitteilungsbefugnisse | 2 | Mitteilungsbefugnisse |
Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich | f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich |
2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | 2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | 4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | 6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | ||
7 | Infektionsschutzgesetzes, | 7 | Infektionsschutzgesetzes, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | 9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | ||
10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | 10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | ||
11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | 11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | ||
12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | 12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | ||
13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | 13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | ||
14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | 14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | ||
15 | Abgabenordnung, | 15 | Abgabenordnung, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | 17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | ||
18 | Einkommensteuergesetzes, | 18 | Einkommensteuergesetzes, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | 20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | ||
21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | 21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | ||
22 | Wohngeldgesetzes, | 22 | Wohngeldgesetzes, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | 24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | ||
25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | 27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | ||
28 | Registerbehörde, | 28 | Registerbehörde, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | 30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | ||
31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | 31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | ||
32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | 32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | 34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | ||
35 | Agrarstatistikgesetzes, | 35 | Agrarstatistikgesetzes, | ||
36 | 10. | 36 | 10. | ||
37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | 37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | ||
38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | 38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | ||
39 | Einkommensteuergesetzes, | 39 | Einkommensteuergesetzes, | ||
40 | 11. | 40 | 11. | ||
41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | 41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | ||
42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | 42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | ||
43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | 43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | ||
44 | 12. | 44 | 12. | ||
45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | 45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | ||
n | 46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder | n | 46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes, |
47 | 13. | 47 | 13. | ||
48 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | 48 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | ||
t | 49 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage. | t | 49 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage oder |
50 | 14. | ||||
51 | nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die | ||||
52 | Erhebung über wohnungslose Personen. | ||||
50 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | 53 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | ||
51 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | 54 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | ||
52 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | 55 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | ||
53 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | 56 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | ||
54 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | 57 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | ||
55 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | 58 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | ||
56 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | 59 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | ||
57 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | 60 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | ||
58 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | 61 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | ||
59 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | 62 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | ||
60 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | 63 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | ||
61 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | 64 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | ||
62 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | 65 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | ||
63 | an die Familienkassen zulässig. | 66 | an die Familienkassen zulässig. | ||
64 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | 67 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | ||
65 | soweit sie erforderlich ist | 68 | soweit sie erforderlich ist | ||
66 | 1. | 69 | 1. | ||
67 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | 70 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | ||
68 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | 71 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | ||
69 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | 72 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | ||
70 | a) | 73 | a) | ||
71 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | 74 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | ||
72 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | 75 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | ||
73 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | 76 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | ||
74 | Nichtbestehen einer Versicherung, | 77 | Nichtbestehen einer Versicherung, | ||
75 | b) | 78 | b) | ||
76 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | 79 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | ||
77 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | 80 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | ||
78 | Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 | 81 | Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 | ||
79 | Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | 82 | Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
80 | c) | 83 | c) | ||
81 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | 84 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | ||
82 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 85 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
83 | Voraussetzungen vorliegen, und | 86 | Voraussetzungen vorliegen, und | ||
84 | d) | 87 | d) | ||
85 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | 88 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | ||
86 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | 89 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | ||
87 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | 90 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | ||
88 | erwartende soziale Verhalten, | 91 | erwartende soziale Verhalten, | ||
89 | 2. | 92 | 2. | ||
90 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 93 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
91 | Mitteilungspflichten, | 94 | Mitteilungspflichten, | ||
92 | 3. | 95 | 3. | ||
93 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | 96 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | ||
94 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | 97 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | ||
95 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | 98 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | ||
96 | Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes | 99 | Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes | ||
97 | oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung | 100 | oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung | ||
98 | des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | 101 | des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | ||
99 | 4. | 102 | 4. | ||
100 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das | 103 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das | ||
101 | Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, | 104 | Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, | ||
102 | 5. | 105 | 5. | ||
103 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | 106 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | ||
104 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | 107 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | ||
105 | 6. | 108 | 6. | ||
106 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | 109 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | ||
107 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | 110 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | ||
108 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | 111 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | ||
109 | 1. | 112 | 1. | ||
110 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | 113 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | ||
111 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | 114 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | ||
112 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | 115 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | ||
113 | 2. | 116 | 2. | ||
114 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | 117 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | ||
115 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | 118 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||
116 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | 119 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | ||
117 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | 120 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | ||
118 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | 121 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | ||
119 | (3) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | 122 | (3) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | ||
120 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | 123 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | ||
121 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | 124 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | ||
122 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des __2 Betreuungsbehördengesetzes gilt | 125 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des __2 Betreuungsbehördengesetzes gilt | ||
123 | entsprechend. | 126 | entsprechend. | ||
124 | (4) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | 127 | (4) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | ||
125 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | 128 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | ||
126 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | 129 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | ||
127 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. __2 Die | 130 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. __2 Die | ||
128 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | 131 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | ||
129 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | 132 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | ||
130 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | 133 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | ||
131 | beschränkt. | 134 | beschränkt. |
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