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Sie können sich § 116 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) 1Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. 2Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. 3Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) 1Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. 2Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. 4Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) 1Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. 2Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige |
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz |
2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der | 2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der | ||
3 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des | 3 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des | ||
4 | Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines | 4 | Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines | ||
5 | Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom | 5 | Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom | ||
6 | Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch | 6 | Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | 8 | die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | 10 | die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | ||
11 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | 11 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | ||
12 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | 12 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | ||
13 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der | 13 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der | ||
14 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich | 14 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich | ||
15 | des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | 15 | des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||
16 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | 16 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | ||
17 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | 17 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | ||
18 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | 18 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | ||
19 | oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung | 19 | oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung | ||
20 | übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz | 20 | übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz | ||
21 | entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, | 21 | entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, | ||
22 | wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der | 22 | wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der | ||
23 | Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine | 23 | Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine | ||
24 | Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften | 24 | Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften | ||
25 | Buches werden. | 25 | Buches werden. | ||
26 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | 26 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | ||
27 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | 27 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | ||
28 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | 28 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | ||
29 | Ansprüchen nach Absatz 1. | 29 | Ansprüchen nach Absatz 1. | ||
30 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der | 30 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der | ||
31 | Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen | 31 | Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen | ||
32 | Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem | 32 | Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem | ||
33 | Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der | 33 | Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der | ||
34 | Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz | 34 | Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz | ||
35 | nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner | 35 | nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner | ||
36 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | 36 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||
37 | (6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht | 37 | (6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht | ||
38 | vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des | 38 | vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des | ||
39 | Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in | 39 | Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in | ||
40 | häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein | 40 | häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein | ||
41 | Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn | 41 | Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn | ||
42 | der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt | 42 | der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt | ||
43 | des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft | 43 | des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft | ||
44 | begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den | 44 | begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den | ||
45 | Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung | 45 | Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung | ||
46 | stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem | 46 | stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem | ||
47 | Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 | 47 | Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 | ||
t | 48 | des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des | t | 48 | des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des Auslandsfahrzeug- |
49 | Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und | 49 | Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Der Ersatzanspruch kann in den | ||
50 | Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des | ||||
51 | Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er | 50 | Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, | ||
52 | den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. | 51 | wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. | ||
53 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum | 52 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum | ||
54 | Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender | 53 | Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender | ||
55 | Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | 54 | Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe | ||
56 | oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem | 55 | oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem | ||
57 | Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe | 56 | Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe | ||
58 | die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem | 57 | die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem | ||
59 | Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, | 58 | Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, | ||
60 | haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen | 59 | haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen | ||
61 | Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | 60 | Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | ||
62 | Gesamtschuldner. | 61 | Gesamtschuldner. | ||
63 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | 62 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | ||
64 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | 63 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | ||
65 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | 64 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | ||
66 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | 65 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | ||
67 | Buches zu ersetzen. | 66 | Buches zu ersetzen. | ||
68 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | 67 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | ||
69 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | 68 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | ||
70 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | 69 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | ||
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