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Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und | t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und |
2 | Mitteilungsbefugnisse | 2 | Mitteilungsbefugnisse |
Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich | f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich |
2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | 2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | 4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | 6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | ||
7 | Infektionsschutzgesetzes, | 7 | Infektionsschutzgesetzes, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | 9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | ||
10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | 10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | ||
11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | 11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | ||
12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | 12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | ||
13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | 13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | ||
14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | 14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | ||
15 | Abgabenordnung, | 15 | Abgabenordnung, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | 17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | ||
18 | Einkommensteuergesetzes, | 18 | Einkommensteuergesetzes, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | 20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | ||
21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | 21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | ||
22 | Wohngeldgesetzes, | 22 | Wohngeldgesetzes, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | 24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | ||
25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | 27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | ||
28 | Registerbehörde, | 28 | Registerbehörde, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | 30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | ||
31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | 31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | ||
32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | 32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | 34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | ||
35 | Agrarstatistikgesetzes, | 35 | Agrarstatistikgesetzes, | ||
36 | 10. | 36 | 10. | ||
37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | 37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | ||
38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | 38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | ||
39 | Einkommensteuergesetzes, | 39 | Einkommensteuergesetzes, | ||
40 | 11. | 40 | 11. | ||
41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | 41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | ||
42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | 42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | ||
43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | 43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | ||
44 | 12. | 44 | 12. | ||
45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | 45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | ||
46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder | 46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder | ||
47 | 13. | 47 | 13. | ||
48 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | 48 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | ||
49 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage. | 49 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage. | ||
50 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | 50 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | ||
51 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | 51 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | ||
52 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | 52 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | ||
53 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | 53 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | ||
54 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | 54 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | ||
55 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | 55 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | ||
56 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | 56 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | ||
57 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | 57 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | ||
58 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | 58 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | ||
59 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | 59 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | ||
60 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | 60 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | ||
61 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | 61 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | ||
62 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | 62 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | ||
63 | an die Familienkassen zulässig. | 63 | an die Familienkassen zulässig. | ||
64 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | 64 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | ||
65 | soweit sie erforderlich ist | 65 | soweit sie erforderlich ist | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | 67 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | ||
68 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | 68 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | ||
69 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | 69 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | ||
70 | a) | 70 | a) | ||
71 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | 71 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | ||
72 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | 72 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | ||
73 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | 73 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | ||
74 | Nichtbestehen einer Versicherung, | 74 | Nichtbestehen einer Versicherung, | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | 76 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | ||
77 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | 77 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | ||
n | 78 | Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, | n | 78 | Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 |
79 | § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | 79 | Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
80 | c) | 80 | c) | ||
81 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | 81 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | ||
82 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 82 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
83 | Voraussetzungen vorliegen, und | 83 | Voraussetzungen vorliegen, und | ||
84 | d) | 84 | d) | ||
85 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | 85 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | ||
86 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | 86 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | ||
87 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | 87 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | ||
88 | erwartende soziale Verhalten, | 88 | erwartende soziale Verhalten, | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 90 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
91 | Mitteilungspflichten, | 91 | Mitteilungspflichten, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | 93 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | ||
94 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | 94 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | ||
95 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | 95 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | ||
t | 96 | Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz | t | 96 | Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes |
97 | 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder eines | ||||
98 | Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des | 97 | oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung | ||
99 | Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | 98 | des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | ||
100 | 4. | 99 | 4. | ||
101 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das | 100 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das | ||
102 | Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, | 101 | Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, | ||
103 | 5. | 102 | 5. | ||
104 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | 103 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | ||
105 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | 104 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | ||
106 | 6. | 105 | 6. | ||
107 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | 106 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | ||
108 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | 107 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | ||
109 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | 108 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | ||
110 | 1. | 109 | 1. | ||
111 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | 110 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | ||
112 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | 111 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | ||
113 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | 112 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | ||
114 | 2. | 113 | 2. | ||
115 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | 114 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | ||
116 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | 115 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||
117 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | 116 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | ||
118 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | 117 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | ||
119 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | 118 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | ||
120 | (3) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | 119 | (3) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | ||
121 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | 120 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | ||
122 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | 121 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | ||
123 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des __2 Betreuungsbehördengesetzes gilt | 122 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des __2 Betreuungsbehördengesetzes gilt | ||
124 | entsprechend. | 123 | entsprechend. | ||
125 | (4) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | 124 | (4) __1 Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | ||
126 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | 125 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | ||
127 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | 126 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | ||
128 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. __2 Die | 127 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. __2 Die | ||
129 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | 128 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | ||
130 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | 129 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | ||
131 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | 130 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | ||
132 | beschränkt. | 131 | beschränkt. |
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