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Sie können sich § 75 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben
(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht, können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist festgelegt und weitere erforderliche Sozialdaten übermittelt werden.
(3) 1Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verarbeitet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. 2Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches oder von deren Verbänden auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu verarbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss
1(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verarbeitung dieser Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches beantragt werden. 2Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflichtet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. 3Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. 4Der Antragsteller ist verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde jedes innerhalb des genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen. 5Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet werden.
(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.
Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | t | 1 | Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung |
Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich | f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich |
2 | ist für ein bestimmtes Vorhaben | 2 | ist für ein bestimmtes Vorhaben | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der | 4 | der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der | ||
5 | wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder | 5 | wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im | 7 | der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im | ||
8 | Rahmen ihrer Aufgaben | 8 | Rahmen ihrer Aufgaben | ||
9 | und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt | 9 | und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt | ||
10 | werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das | 10 | werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das | ||
11 | Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine | 11 | Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine | ||
12 | Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig, | 12 | Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig, | ||
13 | soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Namen | 13 | soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Namen | ||
14 | und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung | 14 | und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung | ||
15 | eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der | 15 | eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der | ||
16 | betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt | 16 | betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt | ||
17 | werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde ist ein | 17 | werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde ist ein | ||
18 | Datenschutzkonzept vorzulegen. | 18 | Datenschutzkonzept vorzulegen. | ||
19 | (2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, | 19 | (2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, | ||
20 | die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht, können hierzu auf | 20 | die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht, können hierzu auf | ||
21 | Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der | 21 | Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der | ||
22 | erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist festgelegt und | 22 | erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist festgelegt und | ||
23 | weitere erforderliche Sozialdaten übermittelt werden. | 23 | weitere erforderliche Sozialdaten übermittelt werden. | ||
24 | (3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im Sinne | 24 | (3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im Sinne | ||
25 | von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten | 25 | von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten | ||
26 | übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verarbeitet werden, sieht | 26 | übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verarbeitet werden, sieht | ||
27 | dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung | 27 | dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung | ||
28 | der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des | 28 | der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des | ||
29 | Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen | 29 | Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen | ||
30 | sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der | 30 | sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der | ||
31 | Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem | 31 | Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem | ||
32 | Forschungszweck möglich ist. | 32 | Forschungszweck möglich ist. | ||
t | 33 | (4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung sowie die | t | 33 | (4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung, |
34 | einschließlich einer Verarbeitung von Sozialdaten mit weiteren Daten, sowie | ||||
34 | Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die | 35 | die Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die | ||
35 | oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten | 36 | oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten | ||
36 | herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das | 37 | herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das | ||
37 | Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 | 38 | Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 | ||
38 | Satz 1 des Vierten Buches oder von deren Verbänden auf das | 39 | Satz 1 des Vierten Buches oder von deren Verbänden auf das | ||
39 | Bundesversicherungsamt übertragen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine | 40 | Bundesversicherungsamt übertragen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine | ||
40 | nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz | 41 | nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz | ||
41 | 2 darf nur genehmigt werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber | 42 | 2 darf nur genehmigt werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber | ||
42 | der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen | 43 | der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen | ||
43 | Zweck zu verarbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des | 44 | Zweck zu verarbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des | ||
44 | Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes | 45 | Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes | ||
45 | 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss | 46 | 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss | ||
46 | 1. | 47 | 1. | ||
47 | den Dritten, an den die Daten übermittelt werden, | 48 | den Dritten, an den die Daten übermittelt werden, | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der betroffenen | 50 | die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der betroffenen | ||
50 | Personen, | 51 | Personen, | ||
51 | 3. | 52 | 3. | ||
52 | die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermittelten | 53 | die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermittelten | ||
53 | Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, und | 54 | Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, und | ||
54 | 4. | 55 | 4. | ||
55 | den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, | 56 | den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, | ||
56 | genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt | 57 | genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt | ||
57 | der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Nach | 58 | der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Nach | ||
58 | Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten bis zu | 59 | Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten bis zu | ||
59 | zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der | 60 | zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der | ||
60 | Forschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis sowie | 61 | Forschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis sowie | ||
61 | eine Verarbeitung für weitere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen. | 62 | eine Verarbeitung für weitere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen. | ||
62 | (4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten | 63 | (4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten | ||
63 | Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verarbeitung dieser | 64 | Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verarbeitung dieser | ||
64 | Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende | 65 | Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende | ||
65 | Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches beantragt werden. Die | 66 | Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches beantragt werden. Die | ||
66 | Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen, wenn | 67 | Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen, wenn | ||
67 | sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflichtet, auch | 68 | sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflichtet, auch | ||
68 | bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die | 69 | bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die | ||
69 | Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 | 70 | Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 | ||
70 | zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen | 71 | zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen | ||
71 | Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. Der Antragsteller ist | 72 | Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. Der Antragsteller ist | ||
72 | verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde jedes innerhalb des | 73 | verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde jedes innerhalb des | ||
73 | genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen | 74 | genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen | ||
74 | Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen | 75 | Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen | ||
75 | darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Eingang der | 76 | darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Eingang der | ||
76 | Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die | 77 | Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die | ||
77 | Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte | 78 | Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte | ||
78 | Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. | 79 | Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist. | ||
79 | (5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen | 80 | (5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen | ||
80 | genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass | 81 | genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass | ||
81 | die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet | 82 | die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet | ||
82 | werden. | 83 | werden. | ||
83 | (6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht- | 84 | (6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht- | ||
84 | öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des | 85 | öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des | ||
85 | Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde. | 86 | Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde. |
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