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Sie können sich § 33 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 3Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes | ||||
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t | 1 | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes | t | 1 | Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes |
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f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. | f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. |
2 | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | 2 | (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in | ||
3 | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | 3 | anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist | ||
4 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes | 4 | schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes | ||
5 | Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein | 5 | Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein | ||
6 | elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich | 6 | elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich | ||
n | 7 | zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung. | n | 7 | zu bestätigen; § 36a Absatz 2 und 2a des Ersten Buches findet insoweit keine |
8 | Anwendung. | ||||
8 | (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die | 9 | (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die | ||
9 | erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die | 10 | erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die | ||
10 | Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | 11 | Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines | ||
11 | Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch | 12 | Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch | ||
12 | Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form | 13 | Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form | ||
13 | verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte | 14 | verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte | ||
14 | Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die | 15 | Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die | ||
t | 15 | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 | t | 16 | erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2a Nummer 3 |
16 | Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- | 17 | Buchstabe b des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De- | ||
17 | Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. | 18 | Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen | ||
19 | lassen. | ||||
18 | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches | 20 | (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Absatz 2 des Ersten | ||
19 | erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit | 21 | Buches erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 | ||
20 | vorgeschrieben werden. | 22 | Buchstabe a des Ersten Buches erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die | ||
23 | dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. | ||||
21 | (5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 24 | (5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
22 | erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und | 25 | erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und | ||
23 | Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das | 26 | Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das | ||
24 | der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen | 27 | der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen | ||
25 | lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn | 28 | lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn | ||
26 | derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen | 29 | derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen | ||
27 | wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des | 30 | wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des | ||
28 | Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. | 31 | Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. |
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