Lade...
Lade...
Sie können sich § 120 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. 2Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. 3§ 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.
(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.
(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.
(4) (weggefallen)
(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.
(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.
Übergangsregelung | Übergangsregelung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni | f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni |
2 | 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 | 2 | 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 | ||
3 | geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 | 3 | geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 | ||
4 | eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. | 4 | eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. | ||
5 | Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn | 5 | Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn | ||
6 | der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch | 6 | der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch | ||
7 | nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf | 7 | nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf | ||
8 | Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere | 8 | Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere | ||
9 | Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter. | 9 | Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter. | ||
10 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | 10 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | ||
11 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 | 11 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 | ||
12 | noch nicht abschließend entschieden waren. | 12 | noch nicht abschließend entschieden waren. | ||
13 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | 13 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | ||
14 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | 14 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | ||
15 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | 15 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | ||
16 | (4) (weggefallen) | 16 | (4) (weggefallen) | ||
17 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 17 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
18 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | 18 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | ||
19 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | 19 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | ||
20 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | 20 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | ||
21 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | 21 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | ||
22 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | 22 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | ||
23 | (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den | 23 | (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den | ||
24 | Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem | 24 | Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem | ||
25 | 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden | 25 | 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden | ||
26 | Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden. | 26 | Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden. | ||
t | t | 27 | (8) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in | ||
28 | Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz | ||||
29 | 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 | ||||
30 | Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § | ||||
31 | 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.