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(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
Erstattung in Geld, Verzinsung | Erstattung in Geld, Verzinsung | ||||
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t | 1 | Erstattung in Geld, Verzinsung | t | 1 | Erstattung in Geld, Verzinsung |
Erstattung in Geld, Verzinsung | Erstattung in Geld, Verzinsung | ||||
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f | 1 | (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. | f | 1 | (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. |
2 | (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der | 2 | (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der | ||
t | 3 | Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen | t | 3 | Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im |
4 | Leistungsträgern | 4 | Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Dauer des Erstattungszeitraumes und | 6 | für die Dauer des Erstattungszeitraumes und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des | 8 | für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des | ||
9 | vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages | 9 | vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages | ||
10 | beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor | 10 | beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor | ||
11 | der Zahlung | 11 | der Zahlung | ||
12 | auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt | 12 | auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt | ||
13 | frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des | 13 | frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des | ||
14 | vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen | 14 | vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen | ||
15 | Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats | 15 | Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats | ||
16 | nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten | 16 | nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten | ||
17 | Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. | 17 | Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht. |
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