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Sie können sich § 105 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | ||||
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t | 1 | Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | t | 1 | Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers |
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne | f | 1 | (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne |
2 | dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder | 2 | dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder | ||
3 | zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht | 3 | zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht | ||
4 | bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen | 4 | bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen | ||
5 | Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. | 5 | Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | 6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | ||
7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | 7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | ||
8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, | ||
t | 9 | der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem | t | 9 | der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen |
10 | Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre | 10 | im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem | ||
11 | Leistungspflicht vorlagen. | 11 | ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht | ||
12 | vorlagen. |
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