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Sie können sich § 104 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. 3Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. 4Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | ||||
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t | 1 | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | t | 1 | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers |
Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen | f | 1 | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen |
2 | erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der | 2 | erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der | ||
3 | Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig | 3 | Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig | ||
4 | einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst | 4 | einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst | ||
5 | geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis | 5 | geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis | ||
6 | erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit | 6 | erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit | ||
7 | dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen | 7 | dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen | ||
8 | Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein | 8 | Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein | ||
9 | Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger | 9 | Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger | ||
10 | seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten | 10 | seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten | ||
11 | Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn | 11 | Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn | ||
t | 12 | von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der | t | 12 | von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen |
13 | Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder | 13 | Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und | ||
14 | der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag | ||||
14 | ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. | 15 | erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. | ||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten | 16 | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten | ||
16 | Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind | 17 | Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind | ||
17 | und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf | 18 | und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf | ||
18 | Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber | 19 | Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber | ||
19 | einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. | 20 | einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. | ||
20 | (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | 21 | (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | ||
21 | vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | 22 | vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | ||
22 | (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der | 23 | (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der | ||
23 | Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem | 24 | Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem | ||
24 | Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender | 25 | Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender | ||
25 | Wirkung geleistet hat. | 26 | Wirkung geleistet hat. |
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