Lade...
Lade...
Sie können sich § 103 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich | t | 1 | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich |
2 | entfallen ist | 2 | entfallen ist |
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf | f | 1 | (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf |
2 | diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die | 2 | diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die | ||
3 | entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit | 3 | entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit | ||
4 | dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des | 4 | dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des | ||
5 | anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. | 5 | anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. | ||
6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | 6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | ||
7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | 7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | ||
8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, | ||
t | 9 | der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem | t | 9 | der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen |
10 | Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre | 10 | im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem | ||
11 | Leistungspflicht vorlagen. | 11 | ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht | ||
12 | vorlagen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.