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Sie können sich § 88 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies
(2) 1Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. 2Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.
(3) 1Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.
Auftrag | Auftrag | ||||
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f | 1 | (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch | f | 1 | (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch |
2 | einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen | 2 | einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen | ||
3 | Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies | 3 | Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und | 5 | wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und | ||
6 | Beauftragten, | 6 | Beauftragten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | zur Durchführung der Aufgaben und | 8 | zur Durchführung der Aufgaben und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen | 10 | im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen | ||
t | 11 | zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, der | t | 11 | zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, des |
12 | Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und | 12 | Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im | ||
13 | Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe | 13 | Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. | ||
14 | und der Sozialhilfe. | ||||
15 | (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt | 14 | (2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt | ||
16 | werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim | 15 | werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim | ||
17 | Auftraggeber verbleiben. | 16 | Auftraggeber verbleiben. | ||
18 | (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch | 17 | (3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch | ||
19 | Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband | 18 | Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband | ||
20 | Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen | 19 | Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen | ||
21 | Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise | 20 | Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise | ||
22 | bekannt zu machen. | 21 | bekannt zu machen. | ||
23 | (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine | 22 | (4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine | ||
24 | amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen. | 23 | amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen. |
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