Lade...
Lade...
Sie können sich § 66 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) 1Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 2Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) 1Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. 2Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 3Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. 4Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
Vollstreckung | Vollstreckung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der | f | 1 | (1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der |
2 | bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen | 2 | bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen | ||
3 | Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 | 3 | Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 | ||
4 | des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das | 4 | des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das | ||
5 | Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass | 5 | Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass | ||
6 | die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die | 6 | die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die | ||
7 | Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und | 7 | Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und | ||
8 | sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als | 8 | sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als | ||
9 | Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen | 9 | Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen | ||
10 | qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang | 10 | qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang | ||
11 | einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige | 11 | einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige | ||
12 | Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch | 12 | Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch | ||
13 | bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten | 13 | bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten | ||
14 | Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf | 14 | Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf | ||
15 | Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete | 15 | Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | der Verbände der Krankenkassen oder | 17 | der Verbände der Krankenkassen oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | einer bestimmten Krankenkasse | 19 | einer bestimmten Krankenkasse | ||
20 | als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete | 20 | als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete | ||
21 | der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen | 21 | der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen | ||
22 | darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, | 22 | darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, | ||
23 | Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu | 23 | Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu | ||
24 | erlassen. | 24 | erlassen. | ||
t | 25 | (2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch | t | 25 | (2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch die nach |
26 | Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die | 26 | Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen; das | ||
27 | Vollstreckungsbehörde. | 27 | Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde. | ||
28 | (3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die | 28 | (3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die | ||
29 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das | 29 | jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das | ||
30 | Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren | 30 | Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren | ||
31 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 | 31 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 | ||
32 | Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach | 32 | Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach | ||
33 | Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der | 33 | Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der | ||
34 | landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland | 34 | landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland | ||
35 | erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. | 35 | erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. | ||
36 | (4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in | 36 | (4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in | ||
37 | entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der | 37 | entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der | ||
38 | Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer | 38 | Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer | ||
39 | Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare | 39 | Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare | ||
40 | Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein | 40 | Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein | ||
41 | anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde | 41 | anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde | ||
42 | ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den | 42 | ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den | ||
43 | Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die | 43 | Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die | ||
44 | Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand. | 44 | Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.