Lade...
Lade...
Sie können sich § 15 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | t | 1 | Bestellung eines Vertreters von Amts wegen |
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der | f | 1 | (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der |
2 | Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen | 2 | Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, | 4 | für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der | 6 | für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der | ||
7 | an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, | 7 | an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung | 9 | für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung | ||
10 | der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist | 10 | der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist | ||
11 | nicht nachgekommen ist, | 11 | nicht nachgekommen ist, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder | 13 | für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder | ||
14 | körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in | 14 | körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in | ||
15 | dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. | 15 | dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. | ||
16 | (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 | 16 | (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 | ||
17 | das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen | 17 | das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen | ||
18 | gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, | 18 | gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, | ||
19 | in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte | 19 | in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte | ||
20 | minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht. | 20 | minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht. | ||
21 | (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine | 21 | (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine | ||
22 | Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die | 22 | Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die | ||
23 | Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen | 23 | Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen | ||
24 | Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt | 24 | Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt | ||
25 | die Auslagen und Aufwendungen fest. | 25 | die Auslagen und Aufwendungen fest. | ||
26 | (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den | 26 | (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den | ||
27 | Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den | 27 | Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den | ||
t | 28 | übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. | t | 28 | übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.