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Sie können sich § 64 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. 2Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Kostenfreiheit | Kostenfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine | f | 1 | (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine |
2 | Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger | 2 | Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger | ||
t | 3 | der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. | t | 3 | der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a |
4 | 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. | 4 | Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. | ||
5 | (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung | 5 | (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung | ||
6 | oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies | 6 | oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies | ||
7 | gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten | 7 | gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten | ||
8 | Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit | 8 | Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit | ||
9 | Urkunden, die | 9 | Urkunden, die | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und | 11 | in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und | ||
12 | Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen | 12 | Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen | ||
13 | den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder | 13 | den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder | ||
14 | ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, | 14 | ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der | 16 | im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der | ||
17 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im | 17 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im | ||
18 | Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder | 18 | Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder | ||
19 | Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem | 19 | Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem | ||
20 | Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt | 20 | Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt | ||
21 | werden, | 21 | werden, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der | 23 | im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der | ||
24 | Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, | 24 | Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich | 26 | im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich | ||
27 | gehalten werden, | 27 | gehalten werden, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. | 29 | im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. | ||
30 | (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das | 30 | (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das | ||
31 | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 31 | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
32 | freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der | 32 | freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der | ||
33 | Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in | 33 | Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
34 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor | 34 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor | ||
35 | Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der | 35 | Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der | ||
36 | Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 36 | Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | ||
37 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der | 37 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der | ||
38 | Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des | 38 | Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des | ||
39 | Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | 39 | Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. |
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