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Sie können sich § 193 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen | f | 1 | (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
2 | am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften | 2 | am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften | ||
3 | Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie | 3 | Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete | 5 | die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete | ||
6 | Arbeitsplätze vermitteln, | 6 | Arbeitsplätze vermitteln, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. | 8 | die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. | ||
9 | (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, | 9 | (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und | 11 | die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und | ||
12 | einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und | 12 | einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und | ||
13 | Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger | 13 | Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger | ||
14 | Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der | 14 | Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der | ||
15 | abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder | 15 | abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder | ||
16 | Rehabilitation zu erarbeiten, | 16 | Rehabilitation zu erarbeiten, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der | 18 | die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der | ||
19 | Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf | 19 | Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf | ||
20 | jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu | 20 | jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu | ||
21 | unterstützen, | 21 | unterstützen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und | 23 | die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und | ||
24 | lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten, | 24 | lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu | 26 | geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu | ||
27 | erschließen, | 27 | erschließen, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze | 29 | die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze | ||
30 | vorzubereiten, | 30 | vorzubereiten, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder | 32 | die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder | ||
33 | beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu | 33 | beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu | ||
34 | begleiten, | 34 | begleiten, | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb | 36 | mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb | ||
37 | oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über | 37 | oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über | ||
38 | entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, | 38 | entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung | 40 | eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung | ||
41 | durchzuführen sowie | 41 | durchzuführen sowie | ||
42 | 9. | 42 | 9. | ||
t | 43 | als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die | t | 43 | als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, |
44 | Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese | 44 | über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber | ||
45 | Leistungen abzuklären, | 45 | diese Leistungen abzuklären, | ||
46 | 10. | 46 | 10. | ||
47 | in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern | 47 | in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern | ||
48 | die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei | 48 | die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei | ||
49 | der Beantragung zu unterstützen. | 49 | der Beantragung zu unterstützen. |
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