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Sie können sich § 111 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. 2Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. 3Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 4Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.
Leistungen zur Beschäftigung | Leistungen zur Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Beschäftigung | t | 1 | Leistungen zur Beschäftigung |
Leistungen zur Beschäftigung | Leistungen zur Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen | f | 1 | (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen | 3 | Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen | ||
4 | nach den §§ 58 und 62, | 4 | nach den §§ 58 und 62, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 sowie | n | 6 | Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62, |
7 | 3. | 7 | 3. | ||
t | 8 | Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61. | t | 8 | Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie |
9 | 4. | ||||
10 | Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a. | ||||
9 | (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, | 11 | (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, | ||
10 | die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung | 12 | die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung | ||
11 | der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine | 13 | der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine | ||
12 | Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel | 14 | Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel | ||
13 | bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige | 15 | bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige | ||
14 | Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. | 16 | Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. | ||
15 | Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der | 17 | Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der | ||
16 | körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das | 18 | körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das | ||
17 | Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. | 19 | Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist. | ||
18 | (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das | 20 | (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das | ||
19 | Arbeitsförderungsgeld nach § 59. | 21 | Arbeitsförderungsgeld nach § 59. |
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