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(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
(3) 1Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung. 2Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit.
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | t | 1 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen |
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | ||||
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f | 1 | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer | f | 1 | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer |
2 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen | 2 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 | 4 | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 | ||
5 | genannten Träger zuständig ist, | 5 | genannten Träger zuständig ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | 7 | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | ||
8 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 8 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 | 10 | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 | ||
11 | des Sechsten Buches und | 11 | des Sechsten Buches und | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und | 13 | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und | ||
14 | 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 14 | 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | ||
15 | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für | 15 | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für | ||
16 | behinderte Menschen erbringen | 16 | behinderte Menschen erbringen | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | 18 | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | ||
19 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 19 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d | 21 | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d | ||
22 | Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | 22 | Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a | 24 | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a | ||
25 | des Achten Buches und | 25 | des Achten Buches und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des | 27 | im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des | ||
28 | § 99. | 28 | § 99. | ||
29 | (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei | 29 | (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei | ||
30 | einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für | 30 | einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für | ||
t | t | 31 | Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § | ||
31 | Ausbildung. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei | 32 | 57 haben. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei | ||
32 | einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit. | 33 | einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung | ||
34 | an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und | ||||
35 | die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des | ||||
36 | Budgets für Arbeit. |
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