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Sie können sich § 61a SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. 2Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.
(2) 1Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. 2Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. 3Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. 4Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.
(3) 1Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.
(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.
Budget für Ausbildung | Budget für Ausbildung | ||||
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n | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 | n | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § |
2 | haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | 2 | 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | ||
3 | sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten | 3 | sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten | ||
4 | Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des | 4 | Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des | ||
n | 5 | Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, | n | 5 | Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, |
6 | erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als | 6 | erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als | ||
n | 7 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das | n | 7 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. |
8 | Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 | ||||
9 | erbracht. | ||||
10 | (2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der | 8 | (2) Das Budget für Ausbildung umfasst | ||
11 | Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung | 9 | 1. | ||
12 | erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der | 10 | die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des | ||
13 | Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der | 11 | Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags | ||
14 | Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung | 12 | zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, | ||
15 | festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe | 13 | 2. | ||
16 | der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis | 14 | die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | ||
17 | ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder | 15 | Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie | ||
16 | 3. | ||||
17 | die erforderlichen Fahrkosten. | ||||
18 | Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des | 18 | Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am | ||
19 | Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung | 19 | Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der | ||
20 | in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden | 20 | Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die | ||
21 | Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. | 21 | entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor | ||
22 | dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen | ||||
23 | Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten | ||||
24 | Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen. | ||||
22 | (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, | 25 | (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, | ||
23 | längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines | 26 | längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines | ||
24 | Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des | 27 | Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des | ||
25 | Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 | 28 | Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 | ||
26 | Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der | 29 | Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der | ||
27 | Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter | 30 | Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter | ||
28 | seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. | 31 | seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. | ||
29 | (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von | 32 | (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von | ||
30 | mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. | 33 | mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. | ||
t | 31 | (5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der | t | 34 | (5) Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei |
32 | Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 | 35 | der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 | ||
33 | unterstützen. | 36 | unterstützen. Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die | ||
37 | Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen | ||||
38 | Rehabilitation. |
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