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Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | ||||
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t | 1 | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | t | 1 | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen |
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | ||||
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f | 1 | (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem | f | 1 | (1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem |
2 | Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 | 2 | Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 | ||
3 | erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; | 3 | erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; | ||
4 | die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe | 4 | die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe | ||
5 | des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. | 5 | des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. | ||
6 | Die Aufnahme erfolgt unabhängig von | 6 | Die Aufnahme erfolgt unabhängig von | ||
7 | 1. der Ursache der Behinderung, | 7 | 1. der Ursache der Behinderung, | ||
8 | 2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere | 8 | 2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere | ||
9 | Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und | 9 | Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und | ||
10 | 3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem | 10 | 3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem | ||
11 | besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. | 11 | besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. | ||
12 | (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die | 12 | (2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die | ||
13 | Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. | 13 | Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. | ||
14 | (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt | 14 | (3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt | ||
15 | für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind | 15 | für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind | ||
16 | oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit | 16 | oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit | ||
t | 17 | am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine | t | 17 | oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen |
18 | Werkstatt für behinderte Menschen. | 18 | Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen. |
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