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Aufgaben des Integrationsamtes | Aufgaben des Integrationsamtes | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Integrationsamtes | t | 1 | Aufgaben des Integrationsamtes |
Aufgaben des Integrationsamtes | Aufgaben des Integrationsamtes | ||||
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f | 1 | (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: | f | 1 | (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: |
2 | 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, | 2 | 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, | ||
3 | 2. den Kündigungsschutz, | 3 | 2. den Kündigungsschutz, | ||
4 | 3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, | 4 | 3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, | ||
5 | 4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte | 5 | 4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte | ||
6 | Menschen (§ 200). | 6 | Menschen (§ 200). | ||
7 | Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend | 7 | Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend | ||
8 | und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal | 8 | und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal | ||
9 | mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. | 9 | mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. | ||
10 | (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der | 10 | (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der | ||
11 | Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. | 11 | Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. | ||
12 | Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer | 12 | Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer | ||
13 | sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf | 13 | sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf | ||
14 | denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln | 14 | denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln | ||
15 | können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der | 15 | können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der | ||
16 | Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit | 16 | Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit | ||
17 | nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch | 17 | nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch | ||
18 | Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in | 18 | Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in | ||
19 | einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens | 19 | einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens | ||
20 | zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im | 20 | zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im | ||
21 | Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige | 21 | Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige | ||
22 | psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann | 22 | psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann | ||
23 | bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben | 23 | bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben | ||
24 | Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier | 24 | Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier | ||
25 | gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das | 25 | gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das | ||
26 | Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im | 26 | Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im | ||
27 | Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- | 27 | Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- | ||
28 | und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der | 28 | und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der | ||
29 | Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte | 29 | Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte | ||
30 | durch. Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des | 30 | durch. Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des | ||
31 | örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in | 31 | örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in | ||
32 | Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie | 32 | Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie | ||
33 | über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über | 33 | über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über | ||
34 | Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und | 34 | Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und | ||
35 | Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen. | 35 | Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen. | ||
36 | (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die | 36 | (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die | ||
37 | begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln | 37 | begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln | ||
38 | auch Geldleistungen erbringen, insbesondere | 38 | auch Geldleistungen erbringen, insbesondere | ||
39 | 1. an schwerbehinderte Menschen | 39 | 1. an schwerbehinderte Menschen | ||
40 | 1. für technische Arbeitshilfen, | 40 | 1. für technische Arbeitshilfen, | ||
41 | 2. zum Erreichen des Arbeitsplatzes, | 41 | 2. zum Erreichen des Arbeitsplatzes, | ||
42 | 3. zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, | 42 | 3. zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, | ||
43 | 4. zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten | 43 | 4. zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten | ||
44 | Wohnung, | 44 | Wohnung, | ||
45 | 5. zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher | 45 | 5. zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher | ||
46 | Kenntnisse und Fertigkeiten und | 46 | Kenntnisse und Fertigkeiten und | ||
47 | 6. in besonderen Lebenslagen, | 47 | 6. in besonderen Lebenslagen, | ||
48 | 2. an Arbeitgeber | 48 | 2. an Arbeitgeber | ||
49 | 1. zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen | 49 | 1. zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen | ||
50 | für schwerbehinderte Menschen, | 50 | für schwerbehinderte Menschen, | ||
51 | 2. für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der | 51 | 2. für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der | ||
52 | Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger | 52 | Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger | ||
53 | Erwachsener, | 53 | Erwachsener, | ||
54 | 3. für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter | 54 | 3. für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter | ||
55 | Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung | 55 | Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung | ||
56 | schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, | 56 | schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, | ||
57 | 4. für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements | 57 | 4. für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements | ||
58 | und | 58 | und | ||
59 | 5. für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung | 59 | 5. für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung | ||
60 | schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis | 60 | schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis | ||
61 | d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 61 | d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
62 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 | 62 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 | ||
63 | verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das | 63 | verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das | ||
64 | Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, | 64 | Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, | ||
65 | 3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer | 65 | 3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer | ||
66 | Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger | 66 | Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger | ||
67 | von Inklusionsbetrieben, | 67 | von Inklusionsbetrieben, | ||
68 | 4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, | 68 | 4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, | ||
69 | 5. nachrangig zur beruflichen Orientierung, | 69 | 5. nachrangig zur beruflichen Orientierung, | ||
t | 70 | 6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit. | t | 70 | 6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder |
71 | eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. | ||||
71 | (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | 72 | (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | ||
72 | Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden | 73 | Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden | ||
73 | Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 | 74 | Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 | ||
74 | Absatz 3. | 75 | Absatz 3. | ||
75 | (5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | 76 | (5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | ||
76 | Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus | 77 | Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus | ||
77 | der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme | 78 | der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme | ||
78 | der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf | 79 | der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf | ||
79 | die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte | 80 | die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte | ||
80 | Arbeitsassistenz entstehen. | 81 | Arbeitsassistenz entstehen. | ||
81 | (6) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht berührt. | 82 | (6) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht berührt. | ||
82 | Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, | 83 | Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, | ||
83 | auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt | 84 | auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt | ||
84 | werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen | 85 | werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen | ||
85 | entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen | 86 | entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen | ||
86 | des Integrationsamtes findet nicht statt. | 87 | des Integrationsamtes findet nicht statt. | ||
87 | (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem | 88 | (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem | ||
88 | Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das | 89 | Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das | ||
89 | Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der | 90 | Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der | ||
90 | Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt | 91 | Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt | ||
91 | weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur | 92 | weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur | ||
92 | Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die | 93 | Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die | ||
93 | Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, | 94 | Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, | ||
94 | für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die | 95 | für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die | ||
95 | Leistung entfallenden Aufwendungen. | 96 | Leistung entfallenden Aufwendungen. | ||
96 | (8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden | 97 | (8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden | ||
97 | Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend. | 98 | Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend. |
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