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Sie können sich § 101 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) 1Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. 2Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.
(5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | ||||
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t | 1 | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | t | 1 | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland |
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten | f | 1 | (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten |
2 | keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur | 2 | keine Leistungen der Eingliederungshilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur | ||
3 | abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage | 3 | abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage | ||
4 | unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das | 4 | unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das | ||
5 | Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: | 5 | Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland | 7 | Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland | ||
8 | bleiben muss, | 8 | bleiben muss, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der | 10 | längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der | ||
11 | Pflegebedürftigkeit oder | 11 | Pflegebedürftigkeit oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | hoheitliche Gewalt. | 13 | hoheitliche Gewalt. | ||
14 | (2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von | 14 | (2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden nicht erbracht, soweit sie von | ||
15 | dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden | 15 | dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden | ||
16 | oder zu erwarten sind. | 16 | oder zu erwarten sind. | ||
17 | (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und | 17 | (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und | ||
18 | Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. | 18 | Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. | ||
19 | (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in | 19 | (4) Für die Leistung zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in | ||
20 | dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der | 20 | dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der | ||
t | 21 | Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich | t | 21 | Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die |
22 | zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. | 22 | örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort | ||
23 | der Mutter der antragstellenden Person. Liegt dieser ebenfalls im Ausland | ||||
24 | oder ist er nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des | ||||
25 | Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der | ||||
26 | antragstellenden Person. Liegt auch dieser im Ausland oder ist er nicht zu | ||||
27 | ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, bei dem | ||||
28 | der Antrag eingeht. | ||||
23 | (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen | 29 | (5) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit den deutschen | ||
24 | Dienststellen im Ausland zusammen. | 30 | Dienststellen im Ausland zusammen. |
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