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Sie können sich § 67 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. 4Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 5Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. 6Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 7Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. 8Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.
(5) 1Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. 2Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt.
Berechnung des Regelentgelts | Berechnung des Regelentgelts | ||||
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f | 1 | (1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den | f | 1 | (1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den |
2 | Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer | 2 | Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer | ||
3 | vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, | 3 | vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, | ||
4 | mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen | 4 | mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen | ||
5 | (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | 5 | (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | ||
6 | verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es | 6 | verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es | ||
7 | gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des | 7 | gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des | ||
8 | Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden | 8 | Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden | ||
9 | vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten | 9 | vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten | ||
10 | bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 | 10 | bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 | ||
11 | nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der | 11 | nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der | ||
12 | Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes | 12 | Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes | ||
13 | Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit | 13 | Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit | ||
14 | einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer | 14 | einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer | ||
15 | Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben | 15 | Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben | ||
16 | nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im | 16 | nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im | ||
17 | Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig | 17 | Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig | ||
18 | gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, | 18 | gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, | ||
19 | die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen | 19 | die nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen | ||
20 | verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. | 20 | verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. | ||
21 | Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche | 21 | Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche | ||
22 | Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für | 22 | Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für | ||
23 | die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig | 23 | die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig | ||
24 | gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn | 24 | gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn | ||
25 | der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde | 25 | der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde | ||
26 | gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt | 26 | gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt | ||
27 | hinzugerechnet. | 27 | hinzugerechnet. | ||
28 | (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt | 28 | (2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt | ||
29 | maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten | 29 | maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten | ||
30 | Beschäftigung erzielt wurde. | 30 | Beschäftigung erzielt wurde. | ||
t | 31 | (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das | t | 31 | (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld |
32 | regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall | 32 | bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das | ||
33 | erzielt wurde. | 33 | zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde. | ||
34 | (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger | 34 | (4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger | ||
35 | jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in | 35 | jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in | ||
36 | der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde | 36 | der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde | ||
37 | liegenden Entgelts. | 37 | liegenden Entgelts. | ||
38 | (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig | 38 | (5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig | ||
39 | sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die | 39 | sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die | ||
40 | Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom | 40 | Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom | ||
41 | Arbeitsentgelt erhoben würden. Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen | 41 | Arbeitsentgelt erhoben würden. Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen | ||
42 | Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach | 42 | Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach | ||
43 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für | 43 | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für | ||
44 | das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld | 44 | das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld | ||
45 | nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer | 45 | nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer | ||
46 | unterliegt. | 46 | unterliegt. |
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