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Sie können sich § 232 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | ||||
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t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | ||||
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f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von | f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von |
2 | den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. | 2 | den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. | ||
3 | (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und | 3 | (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und | ||
4 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | 4 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
5 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei | 5 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei | ||
6 | Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, | 6 | Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, | ||
7 | für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen | 7 | für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen | ||
8 | auszugehen: | 8 | auszugehen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf | 10 | der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf | ||
11 | befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung | 11 | befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung | ||
12 | zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, | 12 | zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | 14 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | ||
15 | Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses | 15 | Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses | ||
16 | Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht | 16 | Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht | ||
17 | vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. | 17 | vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. | ||
18 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | 18 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | ||
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20 | § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend. | 20 | § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend. |
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