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Sie können sich § 238 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) 1Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | entgegen § 154 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer | t | 3 | (weggefallen) |
4 | Rechtsverordnung nach § 162 Nummer 1, oder entgegen § 154 Absatz 1 Satz 3 einen | ||||
5 | schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigt, | ||||
6 | 2. | 4 | 2. | ||
7 | entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht | 5 | entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht | ||
8 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht | 6 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht | ||
9 | rechtzeitig vorlegt, | 7 | rechtzeitig vorlegt, | ||
10 | 3. | 8 | 3. | ||
11 | entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht | 9 | entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht | ||
12 | richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht | 10 | richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht | ||
13 | rechtzeitig erstattet, | 11 | rechtzeitig erstattet, | ||
14 | 4. | 12 | 4. | ||
15 | entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht | 13 | entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht | ||
16 | vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 14 | vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
17 | 5. | 15 | 5. | ||
18 | entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht | 16 | entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht | ||
19 | oder nicht rechtzeitig gibt, | 17 | oder nicht rechtzeitig gibt, | ||
20 | 6. | 18 | 6. | ||
21 | entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht | 19 | entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht | ||
22 | rechtzeitig benennt, | 20 | rechtzeitig benennt, | ||
23 | 7. | 21 | 7. | ||
24 | entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder | 22 | entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder | ||
25 | einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 23 | einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
26 | unterrichtet oder | 24 | unterrichtet oder | ||
27 | 8. | 25 | 8. | ||
28 | entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die | 26 | entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die | ||
29 | Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | 27 | Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||
30 | rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört. | 28 | rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört. | ||
31 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro | 29 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro | ||
32 | geahndet werden. | 30 | geahndet werden. | ||
33 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 31 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
34 | Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit. | 32 | Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit. | ||
35 | (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | 33 | (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | ||
36 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 34 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||
37 | (5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | 35 | (5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | ||
38 | Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie | 36 | Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie | ||
39 | ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über | 37 | ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über | ||
40 | Ordnungswidrigkeiten. | 38 | Ordnungswidrigkeiten. |
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