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Sie können sich § 185 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
(2) 1Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. 2Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. 3Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 4Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. 5Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. 6Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durch. 7Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen.
(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere
(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3.
(5) 1Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. 2Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.
(6) 1Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht berührt. 2Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt.
(7) 1Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist. 3Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. 4Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen.
(8) 1Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. 2§ 29 gilt entsprechend.
Aufgaben des Integrationsamtes | Aufgaben des Integrationsamtes | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Integrationsamtes | t | 1 | Aufgaben des Integrationsamtes |
Aufgaben des Integrationsamtes | Aufgaben des Integrationsamtes | ||||
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f | 1 | (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: | f | 1 | (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, | 3 | die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | den Kündigungsschutz, | 5 | den Kündigungsschutz, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, | 7 | die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte | 9 | die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte | ||
10 | Menschen (§ 200). | 10 | Menschen (§ 200). | ||
11 | Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend | 11 | Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend | ||
12 | und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal | 12 | und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal | ||
13 | mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. | 13 | mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt. | ||
14 | (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit | 14 | (2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit | ||
15 | der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern | 15 | der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern | ||
16 | durchgeführt. Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten | 16 | durchgeführt. Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten | ||
17 | Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen | 17 | Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen | ||
18 | beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll | 18 | beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll | ||
19 | verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der | 19 | verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der | ||
20 | Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am | 20 | Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am | ||
21 | Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei | 21 | Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Dabei | ||
22 | gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet | 22 | gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet | ||
23 | oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in | 23 | oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in | ||
24 | Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. | 24 | Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. | ||
25 | Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen | 25 | Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen | ||
26 | des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter | 26 | des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter | ||
27 | Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden | 27 | Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden | ||
28 | Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer | 28 | Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer | ||
29 | Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das | 29 | Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das | ||
30 | Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten | 30 | Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten | ||
31 | im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch | 31 | im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch | ||
32 | Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte | 32 | Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte | ||
33 | der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und | 33 | der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und | ||
34 | Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit | 34 | Präsidialräte durch. Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit | ||
35 | den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in | 35 | den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in | ||
36 | Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur | 36 | Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur | ||
37 | Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der | 37 | Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der | ||
38 | Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe | 38 | Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe | ||
39 | im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst | 39 | im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst | ||
40 | herzustellen. | 40 | herzustellen. | ||
41 | (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die | 41 | (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die | ||
42 | begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln | 42 | begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln | ||
43 | auch Geldleistungen erbringen, insbesondere | 43 | auch Geldleistungen erbringen, insbesondere | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | an schwerbehinderte Menschen | 45 | an schwerbehinderte Menschen | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | für technische Arbeitshilfen, | 47 | für technische Arbeitshilfen, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | zum Erreichen des Arbeitsplatzes, | 49 | zum Erreichen des Arbeitsplatzes, | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, | 51 | zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, | ||
52 | d) | 52 | d) | ||
53 | zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten | 53 | zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten | ||
54 | Wohnung, | 54 | Wohnung, | ||
55 | e) | 55 | e) | ||
56 | zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher | 56 | zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher | ||
57 | Kenntnisse und Fertigkeiten und | 57 | Kenntnisse und Fertigkeiten und | ||
58 | f) | 58 | f) | ||
59 | in besonderen Lebenslagen, | 59 | in besonderen Lebenslagen, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | an Arbeitgeber | 61 | an Arbeitgeber | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen | 63 | zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen | ||
64 | für schwerbehinderte Menschen, | 64 | für schwerbehinderte Menschen, | ||
65 | b) | 65 | b) | ||
66 | für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der | 66 | für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der | ||
67 | Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger | 67 | Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger | ||
68 | Erwachsener, | 68 | Erwachsener, | ||
69 | c) | 69 | c) | ||
70 | für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter | 70 | für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter | ||
71 | Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung | 71 | Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung | ||
72 | schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, | 72 | schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind, | ||
73 | d) | 73 | d) | ||
74 | für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und | 74 | für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und | ||
75 | e) | 75 | e) | ||
76 | für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung | 76 | für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung | ||
77 | schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis | 77 | schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis | ||
78 | d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 78 | d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
79 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 | 79 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 | ||
80 | verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das | 80 | verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das | ||
81 | Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, | 81 | Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde, | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste | 83 | an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste | ||
84 | freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von | 84 | freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von | ||
85 | Inklusionsbetrieben, | 85 | Inklusionsbetrieben, | ||
86 | 4. | 86 | 4. | ||
87 | zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, | 87 | zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, | ||
88 | 5. | 88 | 5. | ||
89 | nachrangig zur beruflichen Orientierung, | 89 | nachrangig zur beruflichen Orientierung, | ||
90 | 6. | 90 | 6. | ||
91 | zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder | 91 | zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder | ||
92 | eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. | 92 | eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. | ||
93 | (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | 93 | (4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | ||
94 | Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden | 94 | Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden | ||
95 | Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 | 95 | Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 | ||
96 | Absatz 3. | 96 | Absatz 3. | ||
97 | (5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | 97 | (5) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des | ||
98 | Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus | 98 | Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus | ||
99 | der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme | 99 | der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme | ||
100 | der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich | 100 | der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich | ||
101 | auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte | 101 | auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte | ||
102 | Arbeitsassistenz entstehen. | 102 | Arbeitsassistenz entstehen. | ||
103 | (6) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht | 103 | (6) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht | ||
104 | berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 | 104 | berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 | ||
105 | bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht | 105 | bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht | ||
106 | deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für | 106 | deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für | ||
107 | schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine | 107 | schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine | ||
108 | Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt. | 108 | Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt. | ||
109 | (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei | 109 | (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei | ||
110 | dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. | 110 | dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. | ||
111 | Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt | 111 | Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt | ||
112 | und der Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das | 112 | und der Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das | ||
113 | Integrationsamt weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche | 113 | Integrationsamt weitergeleitet worden ist. Ist die unverzügliche | ||
114 | Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann | 114 | Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann | ||
115 | das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das | 115 | das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das | ||
116 | Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig | 116 | Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig | ||
117 | ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen. | 117 | ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen. | ||
118 | (8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden | 118 | (8) Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden | ||
119 | Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend. | 119 | Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. § 29 gilt entsprechend. | ||
t | t | 120 | (9) Ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht (Absätze 4 und | ||
121 | 5), gilt sechs Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn | ||||
122 | 1. | ||||
123 | das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat und | ||||
124 | 2. | ||||
125 | die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet ist. |
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