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Sie können sich § 162 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Verordnungsermächtigungen |
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des |
2 | Bundesrates | 2 | Bundesrates | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem jeweiligen Bedarf an | 4 | die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 nach dem jeweiligen Bedarf an | ||
5 | Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 | 5 | Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10 | ||
6 | Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die | 6 | Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die | ||
7 | Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für | 7 | Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für | ||
8 | private Arbeitgeber, | 8 | private Arbeitgeber, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 160 | 10 | nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 160 | ||
11 | Absatz 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwendung der | 11 | Absatz 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwendung der | ||
12 | Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am | 12 | Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am | ||
13 | Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu | 13 | Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu | ||
14 | erlassen, | 14 | erlassen, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | in der Rechtsverordnung nach Nummer 2 | 16 | in der Rechtsverordnung nach Nummer 2 | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an | 18 | den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an | ||
19 | Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der | 19 | Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der | ||
n | 20 | Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter, | n | 20 | Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter sowie |
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder | 22 | den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder | ||
t | 23 | einer Mehrheit der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3 sowie | t | 23 | einer Mehrheit der Länder abweichend von § 160 Absatz 6 Satz 3 |
24 | c) | ||||
25 | die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der | ||||
26 | Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Absatz 2 Nummer | ||||
27 | 1 dieser Verordnung und von Inklusionsbetrieben und -abteilungen abweichend von | ||||
28 | § 41 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung | ||||
29 | zu regeln, | 24 | zu regeln, | ||
30 | 4. | 25 | 4. | ||
31 | die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze | 26 | die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze | ||
32 | verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer | 27 | verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Bundesländer | ||
33 | herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten | 28 | herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten | ||
34 | Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu | 29 | Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu | ||
35 | beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die | 30 | beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die | ||
36 | Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in | 31 | Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in | ||
37 | Anspruch genommen zu werden brauchen. | 32 | Anspruch genommen zu werden brauchen. |
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