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Sie können sich § 160 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. 2Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. 3Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
(3) 1Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 2Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. 3Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. 4Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. 2Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. 3Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. 4Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 6Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. 7Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. 8Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet.
(5) 1Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. 2Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. 3Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe.
(6) 1Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. 2Zwischen den Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt. 3Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
(7) 1Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. 2Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
Ausgleichsabgabe | Ausgleichsabgabe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter | f | 1 | (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter |
2 | Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten | 2 | Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten | ||
3 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die | 3 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die | ||
4 | Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung | 4 | Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung | ||
5 | schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der | 5 | schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der | ||
6 | Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. | 6 | Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. | ||
7 | (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz | 7 | (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 9 | 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 | n | 9 | 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 |
10 | Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, | 10 | Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
n | 12 | 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 | n | 12 | 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 |
13 | Prozent bis weniger als 3 Prozent, | 13 | Prozent bis weniger als 3 Prozent, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
n | n | 15 | 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als | ||
16 | 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent, | ||||
17 | 4. | ||||
15 | 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger | 18 | 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 | ||
16 | als 2 Prozent. | 19 | Prozent. | ||
17 | Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem | 20 | Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem | ||
18 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen | 21 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen | ||
19 | 1. | 22 | 1. | ||
20 | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu | 23 | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu | ||
21 | berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen | 24 | berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen | ||
n | 22 | Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 Euro und | n | 25 | Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei |
26 | einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen | ||||
27 | 210 Euro und | ||||
23 | 2. | 28 | 2. | ||
24 | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu | 29 | für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu | ||
25 | berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen | 30 | berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen | ||
n | 26 | Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 Euro und bei | n | 31 | Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei |
27 | einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem | 32 | einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem | ||
t | 28 | schwerbehinderten Menschen 220 Euro. | t | 33 | schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen |
34 | Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro. | ||||
29 | (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der | 35 | (3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der | ||
30 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. | 36 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. | ||
31 | Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten | 37 | Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten | ||
32 | Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht | 38 | Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht | ||
33 | hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die | 39 | hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die | ||
34 | Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe | 40 | Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe | ||
35 | vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten | 41 | vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten | ||
36 | durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit | 42 | durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit | ||
37 | und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden | 43 | und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden | ||
38 | Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. | 44 | Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. | ||
39 | (4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der | 45 | (4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der | ||
40 | Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige | 46 | Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige | ||
41 | Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, | 47 | Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, | ||
42 | erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen | 48 | erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen | ||
43 | Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe | 49 | Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe | ||
44 | erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des | 50 | erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des | ||
45 | § 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 | 51 | § 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 | ||
46 | entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von | 52 | entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von | ||
47 | der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch und | 53 | der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch und | ||
48 | Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende | 54 | Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende | ||
49 | Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach | 55 | Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach | ||
50 | den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei | 56 | den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei | ||
51 | öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die | 57 | öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die | ||
52 | Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten | 58 | Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten | ||
53 | Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach | 59 | Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach | ||
54 | Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der | 60 | Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der | ||
55 | Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. | 61 | Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet. | ||
56 | (5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung | 62 | (5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung | ||
57 | der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich | 63 | der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich | ||
58 | begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, | 64 | begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, | ||
59 | soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder | 65 | soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder | ||
60 | geleistet werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche | 66 | geleistet werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche | ||
61 | und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten | 67 | und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten | ||
62 | werden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte | 68 | werden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte | ||
63 | Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht | 69 | Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht | ||
64 | über die Verwendung der Ausgleichsabgabe. | 70 | über die Verwendung der Ausgleichsabgabe. | ||
65 | (6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 162 | 71 | (6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 162 | ||
66 | bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den | 72 | bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den | ||
67 | Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird ein | 73 | Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird ein | ||
68 | Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende | 74 | Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende | ||
69 | Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus | 75 | Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus | ||
70 | dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des | 76 | dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des | ||
71 | Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches | 77 | Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches | ||
72 | und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes | 78 | und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes | ||
73 | in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf | 79 | in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf | ||
74 | Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für | 80 | Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für | ||
75 | Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten | 81 | Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten | ||
76 | behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen | 82 | behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen | ||
77 | gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. | 83 | gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs. | ||
78 | (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der | 84 | (7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der | ||
79 | Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. Die | 85 | Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. Die | ||
80 | Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln | 86 | Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln | ||
81 | sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. | 87 | sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. | ||
82 | (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) | 88 | (8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) | ||
83 | gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund | 89 | gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund | ||
84 | und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als | 90 | und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als | ||
85 | ein Arbeitgeber. | 91 | ein Arbeitgeber. |
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