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Sie können sich § 159 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. 4Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
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f | 1 | (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines | f | 1 | (1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines |
2 | schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im | 2 | schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im | ||
3 | Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens | 3 | Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens | ||
4 | drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen | 4 | drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen | ||
5 | Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt | 5 | Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt | ||
6 | auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 6 | auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
7 | Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte | 7 | Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte | ||
8 | schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2. | 8 | schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2. | ||
9 | (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf | 9 | (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf | ||
10 | zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz | 10 | zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz | ||
11 | 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die | 11 | 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die | ||
12 | in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die | 12 | in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die | ||
13 | Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für | 13 | Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für | ||
14 | schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche | 14 | schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche | ||
15 | Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere | 15 | Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere | ||
16 | Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder | 16 | Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder | ||
17 | Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber | 17 | Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber | ||
18 | im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte | 18 | im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte | ||
19 | Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze | 19 | Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze | ||
20 | angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt. | 20 | angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt. | ||
t | t | 21 | (2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt | ||
22 | für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt | ||||
23 | war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten zwei Jahren der | ||||
24 | Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt | ||||
25 | unberührt. | ||||
21 | (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr | 26 | (3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr | ||
22 | als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. | 27 | als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. | ||
23 | August 1986 erlassen worden sind, gelten fort. | 28 | August 1986 erlassen worden sind, gelten fort. |
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