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Sie können sich § 152 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. 2Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. 4Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 5Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. 6Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. 7Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) 1Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Feststellung der Behinderung, Ausweise | Feststellung der Behinderung, Ausweise | ||||
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t | 1 | Feststellung der Behinderung, Ausweise | t | 1 | Feststellung der Behinderung, Ausweise |
Feststellung der Behinderung, Ausweise | Feststellung der Behinderung, Ausweise | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung | f | 1 | (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung |
t | 2 | des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer | t | 2 | des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung |
3 | Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung | 3 | und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf | ||
4 | fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung | 4 | Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder | ||
5 | oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen | 5 | gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, | ||
6 | haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt | 6 | wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine | ||
7 | eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als | 7 | erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter | ||
8 | schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 | 8 | Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 | ||
9 | und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § | 9 | Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des | ||
10 | 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das | 10 | Ersten Buches entsprechend. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in | ||
11 | Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, | 11 | der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft | ||
12 | soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die | 12 | festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der | ||
13 | Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach | 13 | Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die | ||
14 | Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, | ||||
15 | wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch | ||||
16 | Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. | 14 | Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. | ||
17 | (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine | 15 | (2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine | ||
18 | Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr | 16 | Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr | ||
19 | beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer | 17 | beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer | ||
20 | entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen | 18 | entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen | ||
21 | Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen | 19 | Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen | ||
22 | worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an | 20 | worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an | ||
23 | anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine | 21 | anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine | ||
24 | Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der | 22 | Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der | ||
25 | Behinderung. | 23 | Behinderung. | ||
26 | (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der | 24 | (3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der | ||
27 | Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der | 25 | Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der | ||
28 | Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer | 26 | Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer | ||
29 | wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt | 27 | wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt | ||
30 | Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine | 28 | Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine | ||
31 | Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. | 29 | Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. | ||
32 | (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale | 30 | (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale | ||
33 | Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die | 31 | Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die | ||
34 | zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach | 32 | zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach | ||
35 | Absatz 1. | 33 | Absatz 1. | ||
36 | (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden | 34 | (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden | ||
37 | auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die | 35 | auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die | ||
38 | Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im | 36 | Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im | ||
39 | Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der | 37 | Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der | ||
40 | Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und | 38 | Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und | ||
41 | sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach | 39 | sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach | ||
42 | anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll | 40 | anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll | ||
43 | befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz | 41 | befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz | ||
44 | schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, | 42 | schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, | ||
45 | sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. | 43 | sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. |
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