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Sie können sich § 71 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
(2) 1Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. 2Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
Weiterzahlung der Leistungen | Weiterzahlung der Leistungen | ||||
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t | 1 | Weiterzahlung der Leistungen | t | 1 | Weiterzahlung der Leistungen |
Weiterzahlung der Leistungen | Weiterzahlung der Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder | f | 1 | (1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder |
2 | von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am | 2 | von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am | ||
3 | Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf | 3 | Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf | ||
4 | Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die | 4 | Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die | ||
5 | Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend | 5 | Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend | ||
t | 6 | durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld | t | 6 | durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen |
7 | oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die | 7 | Entschädigung oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. | ||
8 | Weiterzahlung ist, dass | 8 | Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf | 10 | die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf | ||
11 | Krankengeld mehr haben oder | 11 | Krankengeld mehr haben oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie | 13 | den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie | ||
14 | nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. | 14 | nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. | ||
15 | (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen | 15 | (2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen | ||
16 | insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur | 16 | insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur | ||
17 | Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer | 17 | Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer | ||
18 | Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der | 18 | Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der | ||
19 | Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. | 19 | Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. | ||
20 | (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein | 20 | (3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein | ||
21 | aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in | 21 | aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in | ||
22 | Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende | 22 | Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende | ||
23 | dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt. | 23 | dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt. | ||
24 | (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung | 24 | (4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung | ||
25 | zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und | 25 | zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und | ||
26 | Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate | 26 | Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate | ||
27 | weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet | 27 | weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet | ||
28 | haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten | 28 | haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten | ||
29 | nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert | 29 | nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert | ||
30 | sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine | 30 | sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine | ||
31 | abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf | 31 | abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf | ||
32 | Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das | 32 | Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das | ||
33 | Übergangsgeld | 33 | Übergangsgeld | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des | 35 | 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des | ||
36 | erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und | 36 | erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, | 38 | 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern, | ||
39 | des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages. | 39 | des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages. | ||
40 | (5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen | 40 | (5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen | ||
41 | Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird | 41 | Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird | ||
42 | das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt. | 42 | das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt. |
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