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Sie können sich § 70 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Anpassung der Entgeltersatzleistungen | Anpassung der Entgeltersatzleistungen | ||||
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t | 1 | Anpassung der Entgeltersatzleistungen | t | 1 | Anpassung der Entgeltersatzleistungen |
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t | 1 | (1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, | t | 1 | (1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der |
2 | dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach | 2 | Sozialen Entschädigung, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde | ||
3 | Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der | 3 | liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des | ||
4 | Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der | 4 | Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und | ||
5 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten | 5 | zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je | ||
6 | Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. | 6 | Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum | ||
7 | vergangenen Kalenderjahr. | ||||
7 | (2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter | 8 | (2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter | ||
8 | je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden | 9 | je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden | ||
9 | Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § | 10 | Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § | ||
10 | 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend. | 11 | 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend. | ||
11 | (3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete | 12 | (3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete | ||
12 | Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. | 13 | Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet. | ||
13 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni | 14 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni | ||
14 | eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate | 15 | eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate | ||
15 | maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt. | 16 | maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt. |
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