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Sie können sich § 65 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
(3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Leistungen zum Lebensunterhalt | Leistungen zum Lebensunterhalt | ||||
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t | 1 | Leistungen zum Lebensunterhalt | t | 1 | Leistungen zum Lebensunterhalt |
Leistungen zum Lebensunterhalt | Leistungen zum Lebensunterhalt | ||||
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f | 1 | (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten | f | 1 | (1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 | 3 | Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 | ||
4 | bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und | 4 | bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 12 und | ||
5 | 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, | 5 | 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 45 bis | 7 | Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 45 bis | ||
8 | 48, 52 und 55 des Siebten Buches, | 8 | 48, 52 und 55 des Siebten Buches, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches | 10 | Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches | ||
11 | und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, | 11 | und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
n | 13 | Versorgungskrankengeld: die Träger der Kriegsopferversorgung nach Maßgabe | n | 13 | die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung |
14 | der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes. | 14 | nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches. | ||
15 | (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten | 15 | (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten | ||
16 | Übergangsgeld | 16 | Übergangsgeld | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 | 18 | die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 | ||
19 | bis 52 des Siebten Buches, | 19 | bis 52 des Siebten Buches, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 | 21 | die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 | ||
22 | und 21 des Sechsten Buches, | 22 | und 21 des Sechsten Buches, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis | 24 | die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis | ||
25 | 121 des Dritten Buches, | 25 | 121 des Dritten Buches, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
n | 27 | die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a | n | 27 | die Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § |
28 | des Bundesversorgungsgesetzes. | 28 | 64 des Vierzehnten Buches. | ||
29 | (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben | 29 | (3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben | ||
30 | Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für | 30 | Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für | ||
31 | den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine | 31 | den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine | ||
32 | Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der | 32 | Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der | ||
33 | Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder | 33 | Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder | ||
34 | Arbeitseinkommen erzielen. | 34 | Arbeitseinkommen erzielen. | ||
35 | (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin | 35 | (4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin | ||
36 | einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches | 36 | einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 des Siebten Buches | ||
37 | bleibt unberührt. | 37 | bleibt unberührt. | ||
38 | (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen | 38 | (5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen | ||
39 | Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden | 39 | Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden | ||
40 | Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen | 40 | Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen | ||
41 | Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im | 41 | Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im | ||
42 | Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für | 42 | Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für | ||
43 | behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten | 43 | behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 | 45 | die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 | ||
46 | des Dritten Buches und | 46 | des Dritten Buches und | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
t | 48 | die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den | t | 48 | die Träger der Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den |
49 | Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 49 | Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches. | ||
50 | (6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Absatz | 50 | (6) Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das | ||
51 | 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt | 51 | Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die | ||
52 | nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes. | ||||
53 | (7) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das | ||||
54 | Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen | ||||
55 | ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. | 52 | Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen | ||
53 | angesetzt. |
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