Lade...
Lade...
Sie können sich § 64 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
(2) 1Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. 2Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. 3Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.
Ergänzende Leistungen | Ergänzende Leistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am | f | 1 | (1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am |
2 | Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | 2 | Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | ||
3 | Rehabilitationsträger werden ergänzt durch | 3 | Rehabilitationsträger werden ergänzt durch | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
t | 5 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, | t | 5 | Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, |
6 | Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | 6 | Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Beiträge und Beitragszuschüsse | 8 | Beiträge und Beitragszuschüsse | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten | 10 | zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten | ||
11 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des | 11 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des | ||
12 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 12 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, | 14 | zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des | 16 | zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des | ||
17 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 17 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
18 | d) | 18 | d) | ||
19 | zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, | 19 | zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches, | ||
20 | e) | 20 | e) | ||
21 | zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches, | 21 | zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher | 23 | ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher | ||
24 | Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von | 24 | Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von | ||
25 | Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins | 25 | Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins | ||
26 | dienen, | 26 | dienen, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger | 28 | ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger | ||
29 | Anleitung und Überwachung, | 29 | Anleitung und Überwachung, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | Reisekosten sowie | 31 | Reisekosten sowie | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. | 33 | Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. | ||
34 | (2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder | 34 | (2) Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder | ||
35 | Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht | 35 | Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht | ||
36 | anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige | 36 | anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige | ||
37 | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung | 37 | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung | ||
38 | bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn | 38 | bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn | ||
39 | dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem | 39 | dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem | ||
40 | privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose | 40 | privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose | ||
41 | Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer | 41 | Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer | ||
42 | des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld | 42 | des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld | ||
43 | einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit | 43 | einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit | ||
44 | oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 | 44 | oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 174 | ||
45 | Absatz 2 des Dritten Buches berechnet. | 45 | Absatz 2 des Dritten Buches berechnet. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.