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Sie können sich § 29 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. 2Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. 3Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. 4Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. 5Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. 6An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
(2) 1Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. 2In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. 3Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. 4Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. 5In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. 6Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. 7Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. 8§ 35a des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) 1Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. 2Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. 3Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.
(4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über
Persönliches Budget | Persönliches Budget | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe | f | 1 | (1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe |
2 | durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den | 2 | durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den | ||
3 | Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes | 3 | Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes | ||
4 | Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind | 4 | Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind | ||
5 | nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, | 5 | nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, | ||
6 | die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche | 6 | die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche | ||
7 | Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als | 7 | Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als | ||
8 | Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht | 8 | Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht | ||
9 | trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. | 9 | trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. | ||
10 | Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen | 10 | Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen | ||
11 | Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der | 11 | Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der | ||
n | 12 | Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der | n | 12 | Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit Leistungen der Träger der Sozialen |
13 | Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe | 13 | Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur | ||
14 | Weiterführung des Haushalts sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich | ||||
15 | auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als | ||||
14 | beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. | 16 | Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die | ||
15 | An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs | 17 | Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten | ||
16 | Monaten gebunden. | 18 | gebunden. | ||
17 | (2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, | 19 | (2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, | ||
18 | bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine | 20 | bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine | ||
19 | auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die | 21 | auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die | ||
20 | Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten | 22 | Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten | ||
21 | Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für | 23 | Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für | ||
22 | laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. | 24 | laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. | ||
23 | In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche | 25 | In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche | ||
24 | Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen | 26 | Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen | ||
25 | so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die | 27 | so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die | ||
26 | erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die | 28 | erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die | ||
27 | Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell | 29 | Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell | ||
28 | festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget | 30 | festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget | ||
29 | zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt. | 31 | zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt. | ||
30 | (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen | 32 | (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen | ||
31 | Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die | 33 | Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die | ||
32 | Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend | 34 | Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend | ||
t | 33 | Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das | t | 35 | Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger |
34 | Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 | 36 | der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 | ||
35 | und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag | 37 | erbringen. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der | ||
36 | insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger | 38 | Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz | ||
37 | nach § 15 zu. | 39 | 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner | ||
40 | Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu. | ||||
38 | (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen | 41 | (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen | ||
39 | zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält | 42 | zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält | ||
40 | mindestens Regelungen über | 43 | mindestens Regelungen über | ||
41 | 1. | 44 | 1. | ||
42 | die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, | 45 | die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, | ||
43 | 2. | 46 | 2. | ||
44 | die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten | 47 | die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten | ||
45 | individuellen Bedarfs, | 48 | individuellen Bedarfs, | ||
46 | 3. | 49 | 3. | ||
47 | die Qualitätssicherung sowie | 50 | die Qualitätssicherung sowie | ||
48 | 4. | 51 | 4. | ||
49 | die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. | 52 | die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. | ||
50 | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach | 53 | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach | ||
51 | Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. | 54 | Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4 erbringen. | ||
52 | Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese | 55 | Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese | ||
53 | aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen | 56 | aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen | ||
54 | die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann | 57 | die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann | ||
55 | für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation | 58 | für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation | ||
56 | liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn | 59 | liegen. Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn | ||
57 | die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des | 60 | die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des | ||
58 | Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im | 61 | Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten. Im | ||
59 | Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. | 62 | Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. | ||
60 | Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die | 63 | Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die | ||
61 | Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen | 64 | Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des Persönlichen | ||
62 | Budgets abgeschlossen. | 65 | Budgets abgeschlossen. |
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