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Sie können sich § 18 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).
(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:
(3) 1Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 2Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.
(4) 1Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. 2Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. 3Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.
(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,
(6) 1Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. 3Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | ||||
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t | 1 | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | t | 1 | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen |
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer | f | 1 | (1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer |
2 | Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden | 2 | Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden | ||
3 | Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten | 3 | Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten | ||
4 | vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete | 4 | vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete | ||
5 | Mitteilung). | 5 | Mitteilung). | ||
6 | (2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann | 6 | (2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann | ||
7 | über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der | 7 | über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der | ||
8 | leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur | 8 | leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur | ||
9 | in folgendem Umfang verlängern: | 9 | in folgendem Umfang verlängern: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die | 11 | um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die | ||
12 | Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter | 12 | Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter | ||
13 | Sachverständiger, | 13 | Sachverständiger, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für | 15 | um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für | ||
16 | einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und | 16 | einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und | 18 | für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und | ||
19 | soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches | 19 | soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches | ||
20 | schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde. | 20 | schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde. | ||
21 | (3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach | 21 | (3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach | ||
22 | Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als | 22 | Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als | ||
23 | genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung | 23 | genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung | ||
24 | über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers | 24 | über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers | ||
25 | abgelaufen ist. | 25 | abgelaufen ist. | ||
26 | (4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende | 26 | (4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende | ||
27 | Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der | 27 | Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der | ||
28 | Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der | 28 | Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der | ||
29 | Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der | 29 | Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der | ||
30 | selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der | 30 | selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der | ||
31 | Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger | 31 | Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger | ||
32 | Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen. | 32 | Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen. | ||
33 | (5) Die Erstattungspflicht besteht nicht, | 33 | (5) Die Erstattungspflicht besteht nicht, | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften | 35 | wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften | ||
36 | Leistungen bestanden hätte und | 36 | Leistungen bestanden hätte und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung | 38 | die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung | ||
39 | der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten. | 39 | der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten. | ||
40 | (6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht | 40 | (6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht | ||
41 | rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind | 41 | rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind | ||
42 | dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten | 42 | dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten | ||
43 | entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu | 43 | entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu | ||
44 | erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung | 44 | erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung | ||
45 | richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der | 45 | richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der | ||
46 | Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der | 46 | Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der | ||
47 | Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen | 47 | Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen | ||
48 | den leistenden Rehabilitationsträger. | 48 | den leistenden Rehabilitationsträger. | ||
49 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, | 49 | (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, | ||
t | 50 | der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. | t | 50 | der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialen Entschädigung, soweit dieser |
51 | Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches | ||||
52 | erbringt. |
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