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Sie können sich § 6 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. 4Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. 5Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
Rehabilitationsträger | Rehabilitationsträger | ||||
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f | 1 | (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: | f | 1 | (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | 3 | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, | 5 | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 | 7 | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 | ||
8 | Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten | 8 | Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten | ||
9 | Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § | 9 | Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § | ||
10 | 5 Nummer 1 bis 5, | 10 | 5 Nummer 1 bis 5, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 | 12 | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 | ||
13 | Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach | 13 | Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach | ||
14 | § 5 Nummer 1 und 3, | 14 | § 5 Nummer 1 und 3, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
t | 16 | die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge | t | 16 | die Träger der Sozialen Entschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis |
17 | im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für | 17 | 5, | ||
18 | Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, | ||||
19 | 6. | 18 | 6. | ||
20 | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, | 19 | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, | ||
21 | 4 und 5 sowie | 20 | 4 und 5 sowie | ||
22 | 7. | 21 | 7. | ||
23 | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 | 22 | die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 | ||
24 | und 5. | 23 | und 5. | ||
25 | (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und | 24 | (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und | ||
26 | eigenverantwortlich wahr. | 25 | eigenverantwortlich wahr. | ||
27 | (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die | 26 | (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die | ||
28 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte | 27 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte | ||
29 | mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer | 28 | mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer | ||
30 | Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach | 29 | Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach | ||
31 | § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von | 30 | § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von | ||
32 | Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt | 31 | Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt | ||
33 | unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf | 32 | unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf | ||
34 | fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und | 33 | fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und | ||
35 | berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am | 34 | berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am | ||
36 | Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter | 35 | Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter | ||
37 | entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten | 36 | entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten | ||
38 | Fristen. | 37 | Fristen. |
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